OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Beschluss 18 W 32/20 vom 24.03.2020
Reisekosten eines Anwalts zum Termin sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Anwalt seinen Sitz an einem anderen Ort hat, zugleich aber Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem am 02.04.2020 veröffentlichten Beschluss klar.
Die Parteien stritten vor dem Landgericht Frankfurt am Main um eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung. Die unterlegene Klägerin wurde u. a. verpflichtet, die Reisekosten des von den Beklagten beauftragten Hamburger Rechtsanwalts zu einem Termin vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu erstatten. Der Anwalt war Mitglied einer überörtlichen Sozietät. Diese hat auch in Frankfurt am Main einen Sitz. Die verklagten Medienunternehmen sind in Berlin ansässig.
Die Klägerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das OLG die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Ein gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten sei nur zulässig, wenn er erkennen lasse, zu wessen Gunsten jeweils welcher Erstattungsbetrag verlangt werde. Dies sei hier noch aufzuklären.
Der Sache nach sei jedoch die Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich seien auch Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dieser weder am Ort der Mandanten noch des Prozessgerichts sitze. Dies gelte auch, wenn er zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät sei, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfüge. Wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten sei zwar, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achte. Der Auftraggeber müsse sich jedoch bei einem Verzicht auf diese räumliche Nähe zu seinem Bevollmächtigten nicht darauf verweisen lassen, „er habe genauso gut ein Bevollmächtigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen.“ Ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei vielmehr neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen „auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis“. Dieses Vertrauensverhältnis könne auf Aktenkenntnis oder langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen. Es sei damit ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten. „Zwar darf auch dieses besondere Vertrauensverhalten nicht dazu führen, dass der Kostengläubiger jedwede Mehrkosten für die Inanspruchnahme seines „Hausanwalts“ auf den Gegner abwälzt (…). In den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstattungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort befindet“, führt das OLG aus. Selbst dann, wenn die überörtliche Sozietät des Rechtsanwalts zugleich am Ort des Prozessgerichts vertreten sei, sei hiervon nicht abzuweichen. „Denn zu deren Mitgliedern wird zwar formal eine Mandats-, aber typischerweise kein Vertrauensverhältnis bestehen“, begründet das OLG diese Einschätzung. Dabei finde auch keine Überprüfung statt, ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis zum Prozessbevollmächtigten im Einzelfall tatsächlich gegeben sei. Dies liefe auf eine Einzelfallkontrolle hinaus, die dem auf Vereinfachung angelegten Kostenrecht grundsätzlich fremd sei.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.