Zivilprozessrecht | Anti-SLAPP-Richtlinie - 17. Dezember 2025

Regierung beschließt Entwurf zum Schutz vor SLAPP-Klagen

BRAK, Mitteilung vom 17.12.2025

Deutschland setzt die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie zum Schutz vor Einschüchterungsklagen lediglich für grenzüberschreitende Sachverhalte um.

Das Bundeskabinett hat am 10. Dezember 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der „EU-Anti-SLAPP-Richtlinie“ [(EU) 2024/1069] beschlossen. Gerichte sollen in grenzüberschreitenden Sachverhalten bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen umzugehen. Darunter versteht man unbegründete Klagen, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“).

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Es gibt keine Demokratie ohne freie Presse, ohne kontroverse öffentliche Debatte, ohne Menschen, die den Mund aufmachen und sich engagieren. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass kritische Stimmen mundtot gemacht werden – durch Einschüchterung oder gar Bedrohung. Einschüchterungsklagen sind in manchen europäischen Ländern in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden.“

Keine neuen Schutzvorschriften bei rein nationalen SLAPP-Klagen

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie lediglich 1:1 um. Deshalb finden die neuen Regelungen allein auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug gelten die neuen Schutzvorrichtungen daher nicht. Die Bundesregierung hat damit entgegen früherer Entwürfe doch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dasselbe Instrumentarium auch für rein nationale Fälle zu etablieren. Rein inländische Rechtsstreitigkeiten bestehen nach dem Entwurf zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben und wenn sich „alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden“. Unklar ist, ob dies auch bei – theoretisch weltweit abrufbaren – Informationen im Internet der Fall ist.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sieht das „deutsche Zivilprozessrecht […] schon heute gut aufgestellt, um solchen missbräuchlichen Klagen zu begegnen“. Eine ähnliche Auffassung hatte auch die BRAK in einer Stellungnahme von Juli 2025 zum Referentenentwurf abgegeben. Zwar befürwortet die BRAK das Ziel der Richtlinie, missbräuchliche Klagen zu unterbinden. Jedoch dürfe die deutsche Umsetzung nicht dazu führen, „dass eine Durchsetzung legitimer rechtlicher Interessen erschwert wird“.

Neue Regelungen für SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug

Von einer Einschüchterungsklage ist nach dem Gesetzentwurf unter folgenden Voraussetzungen auszugehen:

  1. Der Hauptzweck des Rechtsstreits besteht darin, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.
  2. Der fragliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt.

Für Einschüchterungslagen mit grenzüberschreitendem Bezug sollen dann die folgenden Instrumente gelten, um Klagemissbrauch einzudämmen:

  • Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.
  • Auf Antrag der Beklagtenseite und Anordnung des Gerichts soll die Klägerseite verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.
  • Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein – es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
  • In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.

Für rechtskräftige Urteile von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer