BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024
Zum 1. Oktober 2024 haben die neuen Bestimmungen zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof (EuGH) auf das Gericht (EuG) ihre Geltung erlangt.
Ziel der zu Beginn dieses Jahres beschlossenen Reform ist die Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs – die Anzahl der Vorabentscheidungsersuchen sei seit 2001 bei gleichzeitig wachsender Komplexität stetig angestiegen. Zwecks Entlastung des EuGH sind nun die Zuständigkeiten des EuG um die Vorabentscheidungsverfahren in insgesamt sechs im neuen Art. 50b Abs. 1 der Satzung normierten Sachgebieten erweitert: Konkret um das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, den Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie um das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Diese Sachgebiete seien gewählt worden, weil sie selten das Unionsrecht betreffende Grundsatzfragen aufwerfen würden.
Unabhängig des Sachgebiets verbleibt es dabei, dass alle Vorabentscheidungsersuchen auch weiterhin beim EuGH einzureichen sind. Erst nach Vorprüfung durch den Gerichtshof werden solche Verfahren, die ausschließlich dem Katalog des Art. 50 der Satzung unterfallen, an das EuG übertragen. Dieser verfährt ab diesem Zeitpunkt nach den gleichen Verfahrensregeln wie der EuGH.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 17/2024