Urheberrecht - 13. Oktober 2020

Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien vorgelegt

BMJV, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13.10.2020 den Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht. Es handelt sich um die größte Urheberrechts-Reform seit zwei Jahrzehnten, die zugleich dazu dient, das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der Europäischen Union anzupassen.

„Mit dem aktuellen Referentenentwurf legen wir einen kompletten Vorschlag zur Umsetzung der beiden Urheberrechts-Richtlinien vor. Mir ist es wichtig, den Rechten und Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen – also den der Kreativen, der Unternehmen der Kreativwirtschaft, der Internet-Unternehmen und der Nutzerinnen und Nutzer. Es geht bei der Umsetzung um einen fairen Interessenausgleich.



Mir ist auch eine transparente Diskussion über die Entwürfe sehr wichtig. Zu den beiden Diskussionsentwürfen vom Januar 2020 und vom Juni 2020 sind über 200 Stellungnahmen eingegangen, die wir sorgfältig ausgewertet haben. Ich bin froh, dass wir mit der jetzigen Veröffentlichung eines Gesamt-Referentenentwurfs nun einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen sind, um die Umsetzungsfrist bis zum Sommer 2021 zu wahren.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen des geltenden deutschen Urheberrechts. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:

  • Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Urheber für Nutzungen auf Plattformen (UrhDaG-E, Artikel 3 des Entwurfs).
  • Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E).
  • Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die bereits bestehenden Sondervorschriften für die Online-Veröffentlichung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E).
  • Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).
  • Zudem enthält der Entwurf Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text- und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).
  • Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff UrhG-E).
  • Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E).
  • Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotografien alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr, um einen besseren Zugang zum Kulturerbe zu ermöglichen (§ 68 UrhG-E).
  • Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. November 2020 Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden. Die DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 und die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 sind bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umzusetzen.

Quelle: BMJV