BVerwG, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 8 C 3.20 vom 27.01.2021
Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.01.2021 entschieden.
Die Beigeladene ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Online-Versandhändlers. Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4. Adventssonntag 2015, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten. Auf Antrag der Klägerin, einer Gewerkschaft für den Dienstleistungssektor, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen ist. Die Berufung dagegen blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.
Quelle: BVerwG