LG Lübeck, Pressemitteilung vom 25.08.2025 zum Urteil 9 O 146/24 vom 13.06.2025 (rkr)
Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, ob mit Auto oder Fahrrad, muss regelmäßig äußerst rechts fahren – auch auf dem Fahrradschutzstreifen im Kreisel. Das zeigt ein aktueller Fall aus Lübeck im Kreisverkehr Ziegelstraße.
Was ist passiert?
Ein Autofahrer fährt in den Kreisverkehr Ziegelstraße ein. Dort befährt ein Pedelecfahrer bereits den Fahrradschutzstreifen. Es kommt zum Stau, der Autofahrer muss bremsen, das Heck des Autos ragt noch leicht in den Fahrradschutzstreifen hinein. Der Pedelecfahrer kollidiert mit dem stehenden Auto. Vor dem Landgericht Lübeck fordert der Autofahrer Schadensersatz von dem Pedelecfahrer.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass der Pedelecfahrer, der als Fahrradfahrer gilt, 35 % der Schäden ersetzen muss. Er habe zwar Vorfahrt gehabt (§ 8a StVO), hätte aber äußerst rechts fahren müssen. Denn der Fahrradschutzstreifen sei Teil der Fahrbahn, auf dem das Rechtsfahrgebot gelte. Wäre er äußerst rechts gefahren, hätte er nach Überzeugung des Gerichts problemlos an dem Auto vorbeifahren können. Die überwiegende Schuld (65 %) trage aber der Autofahrer auf Grund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weil er rechtswidrig auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten habe.
Gut zu wissen: Schutzstreifen – Radfahrstreifen
Was ist eigentlich ein Fahrradschutzstreifen? Das ist ein durch eine gestrichelte Linie vom Rest der Fahrbahn abgetrennter Bereich für Radfahrer. Dieser darf von Autos überfahren werden (halten dürfen Autos dort aber regelmäßig nicht) im Gegensatz zu Radfahrstreifen – diese sind eigene Radspuren und durch eine durchgezogene Linie von der Fahrspur getrennt. Sie dürfen von Autos gar nicht befahren werden.
Das Urteil vom 13.06.2025 (Az. 9 O 146/24) ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Lübeck