OLG Köln, Pressemitteilung vom 17.04.2020 zum Beschluss 6 W 115/19 vom 11.03.2020
Die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 569 ZPO ist vom Prozessbevollmächtigten verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat. Das entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 11.03.2020 – 6 W 115/19.
Der Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging die Beschwerdeschrift am Tag des Fristablaufs nicht vollständig bei Gericht ein, sondern es wurde anstelle der vier Seiten des Schriftsatzes viermal die erste Seite gefaxt. Grund war entweder ein technischer Defekt des Sendegerätes und / oder ein Bedienfehler bei der Nutzung des Gerätes. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die Beschwerde damit verspätet ist. Der Rechtsanwalt hätte sich über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Die Mandantin muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.