Arbeits- und Sozialrecht - 20. Dezember 2021

Rat legt Position zur Lohntransparenz fest

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.12.2021

Der Rat der EU-Arbeits- und Sozialminister hat am 06.12.2021 seine Position zum Vorschlag zur Lohntransparenz in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich im Frühjahr), werden beide Institutionen in sog. informelle Verhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Ziel der Richtlinie ist es,

  • Mindestanforderungen festzulegen, mit denen die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit gestärkt werden soll;
  • Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch Stärkung der Transparenz von Vergütungssystemen zu beseitigen;
  • Durchsetzung der Rechte und Pflichten im Hinblick auf Lohngleichheit zu fördern.

Der Rat schlägt u. a. folgende Änderungen am Kommissionsvorschlag vor:

  • Im Hinblick auf den Anwendungsbereich wird klargestellt, dass die Richtlinie auch für Stellenbewerber gilt.
  • Für Kleinst- und kleine Unternehmen werden Ausnahmen vorgeschlagen, um sie nicht mit übermäßigem Verwaltungsaufwand zu belasten. So können die EU-Mitgliedstaaten sie z. B. bei der Pflicht zur Entgeltentwicklung ausnehmen (Art. 6 Abs. 2). Im Hinblick auf das Auskunftsrecht informieren kleinste und kleine Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer alle zwei Jahre über ihr Recht, Auskünfte über ihr individuelles Einkommen und Durchschnittseinkommen zu verlangen.
  • Um die Anwendung des Konzepts der gleichwertigen Arbeit zu erleichtern, werden vier objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für die Beurteilung vorgeschlagen: Qualifikationen, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Es können ggf. zusätzliche Kriterien, die für den konkreten Arbeitsplatz/Position relevant sind, berücksichtigt werden. Sie sind außerdem auf objektive und geschlechtsneutrale Weise anzuwenden.
  • Im Hinblick auf die Lohnberichterstattung wird vorgesehen, dass Arbeitgeber mit mindestens 250 Arbeitnehmern jährlich auf angemessene und transparente Weise über das Entgelt Bericht erstatten.
  • Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sollte mindestens drei Jahre betragen, wobei die EU-Mitgliedstaaten auch eine höhere Frist festlegen können.

Nach Verabschiedung der Richtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit haben, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel