BRAK, Mitteilung vom 15.01.2020
Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO, die nach § 115 I 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden leicht erhöht. Die nunmehr seit dem 01.01.2020 geltenden Beträge wurden in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 vom 20.12.2019 bekanntgemacht und am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Sie betragen nun für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 228 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 501 Euro, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 400 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 381 Euro, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 Euro.