BRAK, Mitteilung vom 16.09.2024 zum Beschluss 5 W 44/24 des OLG Köln vom 20.08.2024
Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss sich nicht vorher um einen Anwalt bemühen. Die Beiordnung sei auch nach Bewilligung möglich, so das OLG Köln.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) in einem Anwaltsprozess darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin benannt werden. Auch muss man nicht vortragen, sich darum aktiv bemüht zu haben. Vielmehr sei auch eine spätere Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, stellte das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss vom 20.08.2024, Az. 5 W 44/24 klar.
Ein ehemaliger Patient beantragte Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, u. a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Das LG Köln hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mangels anwaltlicher Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller hatte bei Antragstellung keinen Anwalt benannt. Trotz zweimaliger Aufforderung des Gerichts hatte er zudem nicht nachgewiesen, sich darum bemüht zu haben, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vor.
Anwaltssuche auch nach PKH-Bewilligung möglich
Auf die sofortige Beschwerde des Ex-Patienten stellte das OLG Köln klar, dass die Bewilligung von Pkh nicht davon abhänge, dass ein Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Anwalt benannt hat oder seine vergeblichen Bemühungen nachweisen kann. Vielmehr genüge es, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Postulationsfähigkeit – also die Fähigkeit, durch einen Anwalt vertreten zu werden – müsse bei der Entscheidung über den Pkh-Antrag nicht bereits vorliegen, sondern lediglich wahrscheinlich sein. Dies sei vorliegend der Fall – schließlich würden Anwältinnen und Anwälte ein Mandat meist annehmen, wenn die Vergütung gesichert sei.
Aus § 121 ZPO ergebe sich auch nicht, dass die Beiordnung eines Anwalts zeitgleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgen müsse. Zwar erfolge dies in der Praxis häufig so, zwingend notwendig sei dies aber nicht. Eine nachträgliche Beiordnung sei möglich und könne sogar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Pkh wirken. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Antragsteller nach Gewährung von Prozesskostenhilfe einen vertretungsbereiten Anwalt findet.
Der Fall wurde zur weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage an das Landgericht zurückverwiesen.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer