Zivilrecht - 18. November 2021

Prozess über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.11.2021 zum Urteil 24 U 74/16 vom 18.11.2021 (nrkr)

Der 24. Zivilsenat hat am 18.11.2021 in dem Rechtsstreit, in dem vier Landwirte aus Lichtenau über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf Bio-Anbauflächen des Klägers streiten, zwei der drei Beklagten insbesondere zum Ausgleich von Schäden in Höhe von gut 10.000 Euro bzw. 40.000 Euro verurteilt und im Übrigen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14.03.2016 (Az. 4 O 420/14, LG Paderborn) bestätigt. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Nach den Begutachtungen durch Sachverständige stehe – so der 24. Zivilsenat – fest, dass der durch zwei der drei Beklagten im Oktober 2013 mit dem Pflanzenschutzmittel Malibu ausgebrachte Wirkstoff Pendimethalin durch Abdrift auf Felder des klagenden Landwirts gelangt sei. Hierdurch sei eine den zulässigen Höchstwert für den Ökolandbau überschreitende Belastung mit dem vorgenannten Wirkstoff verursacht worden, weshalb die angebauten Pflanzen insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig gewesen seien. Dies widerspreche dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen ökologischem und konventionellem Landbau als jeweils zulässige Bewirtschaftungsarten.

Die von den beiden verurteilten Landwirten für das Aufbringen gewählten Düsen – und bei einem Landwirt zudem der verwendete (Applikations-)Druck – hätten nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern. Sie seien dem Kläger daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens – vor allem zum Ausgleich des ausgefallenen Ertrags bei einem Verkauf der Pflanzen – verpflichtet.

Bei dem dritten beklagten Landwirt konnte der 24. Zivilsenat auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen allerdings nicht feststellen, dass dieser durch Abdrift von Pflanzenschutzmittel auf ein Feld des Klägers eingewirkt hätte.

Quelle: OLG Hamm