AG München, Pressemitteilung vom 27.09.2019 zum Urteil 461 C 24378/17 vom 01.03.2019 (rkr)
Die gegenüber der geschiedenen Ehefrau auf Eigenbedarf und strafbares ungebührliches Verhalten gestützten Kündigungen sind hier unwirksam.
Das Amtsgericht München wies am 01.03.2019 die Klage gegen die im selben Haus im Erdgeschoss in einer Drei-Zimmer-Wohnung im nördlichen Münchner Umland lebende frühere Ehefrau des Klägers auf Räumung und Herausgabe ab.
In dem Haus befinden sich im ersten Stock und im Dachgeschoss zwei weitere Drei-Zimmer-Wohnungen. Während der Kläger zusammen mit seiner jetzigen Partnerin das ihm – zusammen mit dem Erdgeschoss – gehörende Dachgeschoss bewohnt, lebt im ersten Stock ein betagter Elternteil des Klägers. Die vom Kläger vor knapp fünfzehn Jahren geschiedene, noch teils namensgleiche Beklagte bewohnt die vom Kläger gegen eine Pauschalmiete von 1.200 Euro angemietete Erdgeschosswohnung mit zwei jüngeren Kindern aus zwischenzeitlich anderer Beziehung. Das mit dem Kläger gemeinsame volljährige Kind steht aufgrund einer Behinderung unter Betreuung der Beklagten, schläft bei dem Großelternteil im ersten Stock und „… wohnt ansonsten im ganzen Haus“. Der Kläger kündigte im September 2017 erst wegen Eigenbedarfs, im Juni 2018 dann deswegen die Wohnung, weil die Beklagte zum wiederholten Mal ein für die Lebensgefährtin des Klägers bestimmtes Paket geöffnet und im Streit darüber diese auch als „asozial“ beleidigt habe. Den Eigenbedarf begründet er damit, dass der Großelternteil aufgrund zunehmenden Alters nicht mehr auf den behinderten Enkel aufpassen könne, selbst Raum für eine Pflegekraft benötige und er dem gemeinsamen Kind im kleinen Dachgeschoss nur ein Zimmer von zehn Quadratmetern anbieten könne.
Die Beklagte vermutet als eigentlichen Grund für die Klage, dass die Lebensgefährtin des Klägers sich weder mit der Beklagten noch mit dem behinderten Kind verstünde. Dieses wolle aus umgekehrter Ablehnung der Lebensgefährtin des Beklagten auch nicht beim Vater leben, ihm sei auch aufgrund der Behinderung ein Umzug nicht möglich. Bei dem Vorfall habe eines ihrer kleinen Kinder zwei Pakete gebracht, deren erstes auch an sie adressiert war. Erst beim Öffnen des zweiten habe sie bemerkt, dass es nicht ihr gehöre. Beim Streit darüber habe die Lebensgefährtin sie zuerst beleidigt, was sie dann „asozial“ genannt habe.
In der Beweisaufnahme erklärte die Beklagte, schon auf der Suche nach einer anderen Wohnung zu sein, aber nicht unter dem Druck eines festen Auszugstermins stehen wolle. „Ich will noch dazusagen, dass so schlimm das Wohnen gar nicht ist. Jetzt im Winter ist jeder in der Wohnung. Da sehen wir uns sowieso kaum. Und auch wenn ich jetzt (die Lebensgefährtin) im Wäschekeller treffe, dann grüßen wir uns und reden ganz normal miteinander. Es gab auch seit diesem Tag keinen solchen Vorfall mehr.“
Der Kläger gab an: „Ich bin schon diverse Male zu ihr runtergegangen und habe ihr gesagt, dass das nicht geht, dass man andere Briefe öffnet. Man muss doch den Namen des Adressaten genau lesen. Sie hat dann gesagt, dass sie keine Brille hatte.“
Die Lebensgefährtin räumte ein, die Beklagte bei dem Vorfall selbst auch beleidigt zu haben.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.
Der Kläger habe für den bestrittenen Eigenbedarf schon keinen Beweis angeboten. „Der behauptete Eigenbedarf ist für das Gericht auch zweifelhaft. Es liegt für das Gericht nahe und ist durch den Kläger nicht widerlegt, dass (das gemeinsame Kind) vor allem bei seiner Mutter, der Beklagten leben will. Die vom Kläger vorgetragene Nutzung zum Eigenbedarf, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und (ihm) in der streitgegenständlichen Wohnung leben will, ist damit nach Auffassung des Gerichts schon nicht umsetzbar. Insofern benötigt der Kläger die Wohnung nicht zu dem Zweck, dort mit (ihm) leben zu können. Denn bei einem Auszug der Beklagten würde eben (das gemeinsame Kind) ebenfalls ausziehen. (…) Das Gericht kann zudem nicht ausschließen, dass der Kläger vor allem den Auszug der Beklagten zur Beseitigung eines Unruheherdes erstrebt, es für ihn aber nicht auf die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung für sich selbst ankommt.“ (…)
Die Version der Beklagten zum nur versehentlichen Öffnen des für die Partnerin des Klägers bestimmten Pakets sei nicht widerlegt worden, eine erforderliche vorangegangene Abmahnung fehle. Die Beleidigung sei bei einem beidseits erregten Gespräch mit wechselseitigen Beschimpfungen erfolgt.
„Auch in der Gesamtschau liegt kein Kündigungsgrund vor, da die Missachtung des Postgeheimnisses nur fahrlässig geschah und die Beleidigung einen einmaligen Vorfall innerhalb eines Streites, bei dem es auch zu wechselseitigen Beleidigungen kam, darstellt.“
Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.