Bundesregierung, Mitteilung vom 27.06.2022
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitsgeld enden zum 30. Juni 2022. Bereits im Mai war die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Einrichtungen weiterhin möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Handlungsempfehlungen veröffentlicht.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind auch künftig nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber sind verpflichtet, das Infektionsgeschehen zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.
Arbeitsschutz weiterhin sicherstellen
Um den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zu geben, hat das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Ziel ist es, betriebliche Ausbrüche zu verhindern oder zumindest einzugrenzen. Im Blickpunkt stehen vor allem jene Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben, etwa die Anwendung der AHA+ L-Regel.
Darüber hinaus beobachtet das Ministerium das Infektionsgeschehen auch weiterhin. Im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs wird es rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.
Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen aus
Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Grund sind die weltweit gestörten Lieferketten, die sich auch auf die deutsche Wirtschaft auswirken.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie geplant am 30. Juni 2022 aus. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.
Quelle: Bundesregierung