OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil 2 MR 1/26 vom 26.03.2026
In einem Eilverfahren hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute einen Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts im Krankheitsfall in der Beihilfeverordnung für Beamtinnen und Beamte abgelehnt (Az. 2 MR 1/26).
Die Beihilfeverordnung ist eine Rechtsverordnung des Landes Schleswig-Holstein und regelt die Gewährung von Beihilfen u. a. im Krankheitsfall. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, welche die Beamtinnen und Beamten aus den laufenden Bezügen zu bestreiten haben. Die Rechtmäßigkeit von Änderungen der Beihilfeverordnung kann in einem sog. Normenkontrollverfahren überprüft werden. Hier haben die Antragsteller außerdem einen Eilantrag gestellt, um eine schnelle Entscheidung des Gerichts zu erreichen.
Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag ist die Höhe der Selbstbehalte für Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe. Die Besoldungsgruppe A 10 gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die Erhöhungen führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. In seinem Beschluss hat es zunächst ausgeführt, dass der Antrag des Beamtenbundes bereits unzulässig sei. Er sei durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Er könne sich auch nicht auf eine Betroffenheit seiner Mitglieder berufen, denn dafür fehle eine gesetzliche Regelung – solche gibt es etwa im Umweltrecht für Umweltverbände. Auch dass Beamtinnen und Beamte in ihrem Streikrecht eingeschränkt seien, überzeugte den Senat nicht. Der Beamtenbund könne die wirtschaftlichen und rechtlichen Forderungen seiner Mitglieder weiterhin vertreten.
Unzulässig sei auch der Antrag des weiteren Antragstellers, soweit er sich gegen die Erhöhung in anderen Stufen wendet, denn dies verletze ihn nicht in eigenen Rechten. In Bezug auf die Erhöhung der Stufe 1, von der er selbst betroffen sei, sei sein Antrag unbegründet. Es gebe für die Erhöhung eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in diesem Verfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit könne sich der Antragsteller nicht die Reduzierung von Teilleistungen herausgreifen, sondern müsse sich – im Wege einer sog. Feststellungsklage – gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen wenden. Dies bleibe ihm weiterhin unbenommen und auch zumutbar.
Das zu dem Eilverfahren gehörende Hauptsacheverfahren (Az. 2 KN 1/26) soll ebenfalls noch im Laufe des Jahres entschieden werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht