LG Köln, Mitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 33 O 23/20 vom 04.05.2021 (nrkr)
Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Das Landgericht Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der ein konkurrierendes Sanitätshaus von dem beklagten Arzt die Unterlassung solcher Empfehlungen verlangte.
Die Klägerin führt ein Geschäft für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik und geht gegen den beklagten Orthopäden vor, weil sie behauptet, der Arzt hätte einem Patienten unzulässigerweise ein anderes Sanitätshaus empfohlen.
Am 28.10.2019 suchte ein von einem Unternehmen im Rahmen eines bezahlten Praktikums beauftragter Student als Testpatient die Praxis des Beklagten auf und klagte über Schmerzen, woraufhin ihm der Arzt Einlagen verschrieb. Die Klägerin behauptet, bei der Unterschrift unter die Verordnung hätte der Arzt dem Testpatienten ohne dessen Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und ihm den Weg dorthin beschrieben.
Die Klägerin verlangt Unterlassung solcher Empfehlungen ohne eine daraufhin gerichtete Nachfrage des Patienten und Zahlung der Abmahnkosten.
Das lehnte der Orthopäde ab und behauptet, der Testpatient habe ihn ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt. So habe er das auch in seiner Patientenkartei notiert.
Das Landgericht hat die Klage des Sanitätshauses abgewiesen. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 31 BoÄNR nicht zu.
Danach dürfen Ärztinnen oder Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil und Hilfsmittelerbringer empfehlen, wobei es für einen hinreichenden Grund ausreicht, wenn die Patientin oder der Patient um eine Empfehlung bittet.
Das Gericht war nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Testpatienten und einer Mitarbeiterin des Arztes aber in diesem Fall nicht davon überzeugt, dass der Arzt dem Patienten unzulässigerweise, d. h. ohne dessen Nachfrage, das Konkurrenzsanitätshaus empfohlen hatte. Der Testpatient habe sich auch auf Nachfrage nicht mehr daran erinnern können, ob er ausdrücklich nach einem Sanitätsgeschäft für seine Einlagen gefragt hatte. Auch habe er nicht sagen können, ob die Empfehlung von dem beklagten Arzt oder von der Sprechstundenhilfe ausgesprochen worden ist.
Die Kammer hat die Klage daher abgewiesen.
Die Entscheidung vom 04.05.2021 zum Az. 33 O 23/20 ist nicht rechtskräftig.
Quelle: LG Köln