Zivilrecht - 30. Juli 2020

Onlineshop: Untergeschobene Mitgliedschaft bei Abschluss eines Kaufvertrages unwirksam

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 29.07.2020 zum Urteil 3 U 3878/19 des OLG Nürnberg vom 05.05.2020

  • Bei Bestellabschluss auf www.najoba.de wurden Kunden beim Klick auf den „jetzt kaufen“-Button gleichzeitig Mitglied des Onlineshops.
  • Gericht bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass ein Button für zwei verschiedene Vertragsarten nicht zulässig ist, wenn durch die Gestaltung des Bestellvorganges nicht unzweifelhaft deutlich wird, dass der Verbraucher zwei verschiedene Verträge abschließt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Verbraucherzentrale in einem Rechtsstreit mit dem Betreiber eines Onlineshops für Naturkosmetik Recht: Ein einziger „jetzt bestellen“-Button kann irreführend sein, wenn nicht deutlich wird, dass damit zwei Verträge abgeschlossen werden. Da es sich im konkreten Fall um grundverschiedene Vertragsarten handelt, müssen diese auch unabhängig voneinander bestätigt werden.

In einem Verfahren gegen die Mitrados GmbH & Co.KG, die die Naturkosmetik-Website www.najoba.de betreibt, hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Verbraucherzentrale in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Im Sinne der Verbraucher entschied es, dass ein Online-Unternehmen verpflichtet ist, Käufer und Käuferinnen ganz klar und verständlich darüber zu informieren, was mit der Bestellung eines Produktes in einem Onlineshop verbunden ist. Verbraucher und Verbraucherinnen muss ganz klar mitgeteilt werden, was passiert, wenn sie auf den Bestell-Button klicken.

„Das Urteil ist eine wichtige Präzisierung der Button-Lösung, die zum Schutz vor untergeschobenen Verträgen eingeführt wurde“, bewertet Sabine Holzäpfel von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Urteil. Die sogenannte Buttonlösung sieht vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Bestellung eindeutig informiert werden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Die Mitrados GmbH & Co.KG hatte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern versucht, mit einem Button „jetzt kaufen“ gleich zwei verschiedene Verträge bestätigen zu lassen: Neben dem eigentlichen Kaufvertrag behauptete der Anbieter, dass zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft zustande gekommen sei. „Wir sind froh, dass das Gericht dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben hat“, so Holzäpfel weiter.

In Bezug auf den § 312 j BGB, der Verbraucher und Verbraucherinnen vor Kostenfallen im Internet schützen soll, stellte das Gericht somit klar, dass die Bestellerklärung für Waren und die Vertragserklärung für eine Mitgliedschaft komplett verschiedene Verträge sind, die jeweils eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers benötigen. Ein Bestellbutton, über den nicht deutlich wird, dass neben dem Kaufvertrag zugleich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen wird, genügt nicht.