OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Urteil 9a U 2423/19 vom 07.04.2020
Nach dem 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nun auch der weitere mit derartigen Verfahren befasste 9a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit Urteil vom 07.04.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, anteiligen Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Der Kläger kaufte am 13.08.2012 einen PKW VW Touran TDI. Er beansprucht die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.
Auch nach Ansicht des 9a. Zivilsenats steht dem Käufer ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG ihn durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB). Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. Der Kläger durfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages darauf vertrauen, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte.
Den Schaden sieht der erkennende Senat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Der Kläger müsse sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen habe. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.
Ein Anspruch auf Verzinsung des zurückzuzahlenden Kaufpreises schon ab dem Zeitpunkt dessen Zahlung an den Verkäufer nach § 849 BGB steht dem Kläger nicht zu.
Das Urteil kann mit der zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Hinweis zur Rechtslage:
Die Norm des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) hat folgenden Wortlaut:
»Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.«