EU-Recht - 16. März 2022

Öffnung des internationalen Beschaffungswesens: Unternehmen aus der EU können künftig leichter öffentliche Aufträge im Ausland bekommen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.03.2022

Ein neues Instrument zum internationalen Beschaffungswesen (IPI) verleiht der EU mehr Hebelwirkung für die Öffnung von Märkten für öffentliche Aufträge außerhalb der EU und schafft für EU-Unternehmen mehr Chancen. Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 15.03.2022 eine politische Einigung zu dem Instrument erzielt.

Der Markt für öffentliche Aufträge in der EU gehört zu den größten und zugänglichsten in der Welt. Trotz dieser Offenheit wenden jedoch viele der wichtigsten Handelspartner der EU auf ihren eigenen Märkten restriktive, Unternehmen aus der EU diskriminierende Praktiken an. Diese Beschränkungen betreffen wettbewerbsorientierte EU-Branchen wie Bau, öffentlicher Verkehr, Medizinprodukte, Stromerzeugung und Arzneimittel. Das IPI wird dazu beitragen, dieses Problem anzugehen, indem die EU in die Lage versetzt wird, als letztes Mittel den Zugang ausländischer Unternehmen zum Markt für öffentliche Aufträge in der EU zu beschränken. Voraussetzung dafür ist, dass diese Unternehmen ihren Sitz in einem Land haben, das EU-Unternehmen Beschränkungen auferlegt.

Der Exekutiv-Vizepräsident und Kommissar für Handel Valdis Dombrovskis erklärte dazu: „Gleiche Wettbewerbsbedingungen sind für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen von grundlegender Bedeutung. Obschon die EU die Offenheit ihres Marktes für öffentliche Aufträge aufrechterhält, trifft dies auf viele Drittländer, in denen unsere Unternehmen nach wie vor mit unfairen Hindernissen konfrontiert sind, nicht zu. Dieses neue Instrument wird uns dabei helfen, diese Hindernisse zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb zum Nutzen aller zu fördern.“

Mithilfe des IPI wird die Kommission den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU beschränken können, und zwar in Form von Anpassungsmaßnahmen bei der Bewertung der Angebote aus dem betreffenden Land oder in Form eines Ausschlusses der Angebote aus dem betreffenden Land. Durch die Anpassungsmaßnahmen würde dafür gesorgt, dass für Angebote aus dem betreffenden Land im Vergleich zu anderen Angeboten ein höherer Preis veranschlagt würde als der tatsächlich vorgeschlagene. Dies würde Bietern aus der EU und aus von solchen Maßnahmen nicht betroffenen Ländern einen Wettbewerbsvorteil auf den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU verschaffen.

Dies wäre jedoch nur als letztes Mittel gedacht. Vor dem Vollzug dieses Schritts würde die Kommission im Falle mutmaßlicher Beschränkungen für EU-Unternehmen auf Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern Untersuchungen in die Wege leiten. Parallel zu den Untersuchungen im Zusammenhang mit Beschränkungen für EU-Waren, -Dienstleistungen und/oder -Lieferanten würde die Kommission das betreffende Land zu Konsultationen über die Öffnung seines Marktes für öffentliche Aufträge einladen. Diese Konsultationen können auch in Form von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen stattfinden.

Um die Anwendung solcher Maßnahmen zu verhindern, müssten Drittländer in jedem Fall ihre wettbewerbsbeschränkenden Praktiken einstellen. Die bestehenden Verpflichtungen der EU – auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und bilateraler Handelsabkommen – bleiben von diesem Instrument unberührt.

Quelle: EU-Kommission