Verwaltungsrecht - 18. Dezember 2025

Oberverwaltungsgericht Bremen erklärt Jahrmarktsgebührenerhöhung für rechtswidrig

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 2 D 107/25 vom 17.12.2025 (nrkr)

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat heute in einem Normenkontrollverfahren die durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16) erfolgte Gebührenerhöhung für rechtswidrig erklärt. Die sieben Antragstellenden in diesem Verfahren waren Schaustellerinnen und Schausteller, die regelmäßig auf den durch die Stadtgemeinde Bremen festgesetzten Volksfesten und/oder Jahrmärkten – der Osterwiese, dem Freimarkt und dem Bremer Weihnachtsmarkt – ihr Gewerbe ausüben (Beschicker).

Die Stadtgemeinde Bremen, die Antragsgegnerin, hat zum 25.01.2025 erstmals seit 2013 die Jahrmarktgebühren erhöht. Sie hielt die Gebührenerhöhung für notwendig, um einer seit Jahren bestehenden und weiter zunehmenden Kostenunterdeckung bei der Durchführung der drei großen Jahrmärkte und Volksfeste entgegenzuwirken. Hiergegen hatten die Antragstellenden eingewandt, dass die Gebührenerhöhung ohne tragfähige Gebührenkalkulation erfolgt sei und Kostenpositionen berücksichtige, die nicht den Beschickern auferlegt werden dürften.

Der 2. Senat hat entschieden, dass es unzulässig gewesen sei, die Beschicker des Freimarktes anteilig an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes zu beteiligen. Außerdem seien die Kosten eines privaten Sicherheits- und Sanitätsdienstes bei der Gebührenbemessung nur teilweise berücksichtigungsfähig. Der Berücksichtigung stehe zwar weder § 71 Satz 1 GewO noch per se das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip entgegen. Denn die Schaustellerinnen und Schausteller profitierten in besonderer Weise von der Gewährleistung der Sicherheit auf den Volksfesten und Jahrmärkten. Die Antragsgegnerin müsse dem öffentlichen Sicherheitsinteresse jedoch durch einen „Gemeinwohlabschlag“ Rechnung tragen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Urteilstenor verkündet. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen