Verwaltungsrecht - 5. August 2020

Oberbergischer Kreis: Kfz-Zulassungsdienst darf wieder ins Straßenverkehrsamt

VG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Beschluss 14 L 1306/20 vom 31.07.2020

Der Oberbergische Kreis darf den Zugang eines Kfz-Zulassungsdiensts zur Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts nicht mit der Begründung einschränken, dieser trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 31.07.2020 entschieden und den Oberbergischen Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller wie andere Kfz-Zulassungsdienste zu behandeln.

Der Antragsteller betreibt einen Kfz-Zulassungsdienst, der für seine Kunden die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsämter übernimmt. Der Oberbergische Kreis (Antragsgegner) ermöglicht Kfz-Zulassungsdiensten eine vereinfachte Vergabe von Terminen bei der Zulassungsstelle. Während Privatpersonen Einzeltermine über ein Onlineportal buchen müssen, können Zulassungsdienste Sammeltermine für mehrere Fahrzeuge erhalten. Diese Möglichkeit hatte der Antragsgegner in der Vergangenheit auch dem Antragsteller eingeräumt, verweigerte ihm dies aber dann, weil er in Werbeanzeigen und mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckte, eine Behörde zu sein. Da der Antragsteller als Behörde und nicht als Kfz-Dienstleister auftrete und dabei gegen Rechtsvorschriften verstoße, habe er keinen Anspruch auf die vereinfachte Terminvergabe. Es sei ausreichend, dass er Einzeltermine über das Privatkundenportal buchen könne.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts eine öffentliche Einrichtung sei. Der Antragsteller habe Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtung in dem Umfang, wie er auch anderen Zulassungsdiensten gewährt werde. Selbst wenn der Antragsteller nach Außen als Behörde auftrete, ändere dies nichts daran, dass er die Kfz-Zulassungsstelle nicht anders als andere Kfz-Dienstleister genutzt habe und dieser gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Behörde aufgetreten sei. Zwar könnten Verstöße gegen Rechtsvorschriften die Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich rechtfertigen. Die Verstöße müssten aber bei der Nutzung der Einrichtung selbst erfolgen. Solche Rechtsverstöße seien nicht festzustellen und die Beschränkung des Zugangs deshalb auch nicht geeignet, die dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße zu verhindern. Die Buchung von Einzelterminen über das Privatkundenportal sei für den Antragsteller nicht ausreichend, um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben, weil er darauf angewiesen sei, die von ihm betreuten Zulassungen in einem „Sammeltermin“ abzuwickeln, damit seine Mitarbeiter nicht zu mehreren Terminen über den Tag verteilt zum Straßenverkehrsamt fahren müssten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.