Datenschutz - 8. Oktober 2021

NRW für strengere Anforderungen an Melderegisterauskunft

Bundesrat, Mitteilung vom 08.10.2021

Nordrhein-Westfalen will die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Das Land hat einen entsprechenden Gesetzesantrag am 8. Oktober 2021 im Bundesrat vorgestellt. Anschließend wurde er zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Derzeit niedrige Hürden für Registerauskunft

Nach dem geltenden Bundesmeldegesetz können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu muss derzeit alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift angegeben werden. Dies hat zur Folge, dass Personen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person.

Durchsetzung von Forderungen

Melderegisterauskünfte dienen beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

NRW sieht Missbrauchspotenzial

Eine Melderegisterauskunft berge im Zuge der Problematik zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum exponiert sind, aber auch Missbrauchspotenzial, warnt Nordrhein-Westfalen.

Berechtigtes Interesse

Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse des Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.

Weitere Schritte

Sobald die Beratungen im federführenden Innenausschuss und dem mitberatenden Rechtsausschuss abgeschlossen sind, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Abstimmung über die Frage, ob der Bundesrat den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen will.

Quelle: Bundesrat