Zivilrecht - 18. Juni 2020

Nicht jeder Mangel der Mietsache führt zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Beschluss 7 S 693/19 vom 22.01.2020

Das Amtsgericht Nürnberg und ihm folgend das Landgericht Nürnberg-Fürth haben entschieden, dass vom Vermieter eine vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache nicht verlangt werden kann. Dieser müsse vielmehr nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen könne, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Die minderjährige Klägerin bewohnt zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung in Nürnberg, welche diese von den Beklagten angemietet haben. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen sei.

Die Klägerin hat zunächst beim Amtsgericht Nürnberg Klage erhoben und aufgrund der schweren Verletzungen, welche sie bei dem Sturz erlitten hatte, u. a. ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro von den Beklagten verlangt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen (Az. 244 C 6592/18 vom 20.12.2018). Aus Sicht des Amtsgerichts lag im konkreten Einzelfall keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten vor. Bei dem Hofbereich handle es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfinde. Die Klägerin sei mit den Gegebenheiten im Hof vertraut gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt habe. Die Beklagten hätten daher davon ausgehen dürfen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt sei. Aus diesem Grund hätten sie auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ändert auch die Tatsache, dass die Klägerin erst neun Jahre alt war, nichts. Der Vermieter könne darauf vertrauen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit der Platten hinweisen und sie entweder auffordern, vom Fahrrad abzusteigen oder aber – was im konkreten Fall ohne weiteres möglich war – um die Platten herum zu fahren.

Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Nürnberg Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, welche dieses mit Beschluss vom 22. Januar 2020 zurückgewiesen hat.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass ein Vermieter diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt müsse allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter habe sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden könne.

Aufgrund der Lichtbilder sei deutlich erkennbar, dass die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für den aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen waren. Es handle sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle, da dieser Zustand bereits seit längerer Zeit so bestand. Vor diesem Hintergrund habe sich in dem sehr bedauerlichen und folgenreichen Sturz der Klägerin lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.