Bundesrat, Mitteilung vom 17.09.2021
Am 17. September 2021 hat der Bundesrat Änderungen im Arzneimittelrecht zur Trennung von Human- und Veterinärmedikamenten zugestimmt, die der Bundestag vor der Sommerpause verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Neues Stammgesetz
Kern ist ein neues Tierarzneimittelgesetz – als eigenständiges neues Stammgesetz. Im bisher für beide Bereiche geltenden Arzneimittelgesetz werden zeitgleich die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben. Damit kommt der Bundestag Vorgaben einer neuen EU-Verordnung nach, die am 28. Januar 2022 in Kraft tritt. Zudem passt der Bundestag mit seinem Beschluss weitere Gesetze an die neue Rechtslage an und setzt zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung um.
Krankengeld für Begleitung von Menschen mit Behinderung
Eine weitere Ergänzung im Bundestagsverfahren betrifft die Betreuung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts: Vertraute Begleitpersonen, z.B. Angehörige, erhalten künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Verdienstausfall erstattet. Der Bundestag griff damit – zumindest teilweise – eine Forderung des Bundesrates auf (Drs. 583/20 (B) und 349/21 (B)).
Differenziertes Inkrafttreten
Nach erfolgter Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Bundesregierung das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Es tritt im Wesentlichen am 28. Januar 2022 in Kraft, die Regelungen zum Krankengeld für Begleitpersonen bereits am Tag nach der Verkündung.
Weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung
In einer begleitenden Entschließung fordert Bundesrat die kommende Bundesregierung auf, weitere Verbesserungen für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf den Weg zu bringen und einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Rehabilitation zu schaffen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst.
Quelle: Bundesrat