Familienrecht - 27. Dezember 2019

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 1. Januar 2020

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2019

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien), den Bedarf des volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand (Ziffer 13.1 der Leitlinien) sowie die sog. Selbstbehalte und Mindestbedarfe (Ziffern 21 bis 23 der Leitlinien).

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 354 Euro auf 369 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 406 Euro auf 424 Euro und der dritten Altersstufe von 476 Euro auf 497 Euro angehoben worden. Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe, die 2018 und 2019 unverändert geblieben waren, sind zum 01.01.2020 ebenfalls angehoben worden; in der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz nun 530 Euro.

Angehoben wurden auch die seit 2015 unveränderten Selbstbehalte. Gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro statt bisher 880 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro statt bisher 1.080 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Unterkunft und Heizung) von 430 Euro.

Auch bei Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen zwischen nicht miteinander verheirateten Elternteilen wird künftig zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen differenziert. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt 1.280 Euro, derjenige des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro, jeweils einschließlich 490 Euro Wohnkosten. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro.

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.