Arbeitsrecht - 29. Juni 2020

Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie

Klagen von 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolglos
ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zu den Urteilen 1 Ca 484/20 u. a. und 3 Ca 2400/19 u. a. vom 25.06.2020 (nrkr)

Die 1. und 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Heinsberg – haben am 25.06.2020 etwa 130 Klagen auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge abgewiesen. Die klagenden Arbeitnehmer von zwei Süßwarenherstellern hatten sich auf die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 berufen. Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 60 Prozent an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 Prozent zu zahlen ist.

Beide Kammern des Arbeitsgerichts Aachen (Az. 1 Ca 484/20 u. a. und 3 Ca 2400/19 u. a.) haben die tarifliche Regelung für wirksam befunden. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig, gegen alle Urteile kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.