ArbG Köln, Pressemitteilung vom 12.02.2020 zu den Urteilen 11 Ca 5999/19 und 11 Ca 6000/19 vom 09.01.2020
Beim Arbeitsgericht Köln sind derzeit ca. 60 Klagen anhängig, mit denen Arbeitnehmer eines Getränkeherstellers einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangen, da sie die entsprechende Regelung im einheitlichen Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2001 für unwirksam halten. Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 50 Prozent an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 Prozent zu zahlen ist. Die Kläger halten diese Unterscheidung für unzulässig und berufen sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (Az. 10 AZR 34/17), die sich mit einer ähnlichen Regelung in der Textilindustrie befasste.
Die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat am 09.01.2020 zwei Klagen (Az. 11 Ca 5999/19 und 11 Ca 6000/19) abgewiesen und die tarifliche Regelung für wirksam befunden. Die Tarifvertragsparteien hätten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung nicht überschritten. Zu berücksichtigen seien insofern auch weitere zu Gunsten der Schichtarbeiter getroffene Regelungen zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen.
Gegen die Urteile kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Weitere Verhandlungstermine finden in den nächsten Monaten statt.