Zivilrecht - 12. November 2025

Nachbarstreit: LG Köln bestätigt amtsgerichtliche Zurückweisung einer Klage wegen Lichtimmissionen auf Nachbargrundstück

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 6 S 24/25 vom 11.09.2025

Streitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit behaupteten Beeinträchtigungen in Schlafräumen durch Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück zu befassen. Mit Beschluss vom 11.09.2025 hat die für Berufungssachen zuständige 6. Zivilkammer (Az. 6 S 24/25) nun das vorangegangene amtsgerichtliche Urteil bestätigt, mit dem ein Unterlassungsanspruch wegen Lichtimmissionen auf das Nachbargrundstück unter anderem wegen der Möglichkeit des Eigenschutzes z. B. durch Verdunkelungseinrichtungen abgewiesen wurde.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks in Köln, welches er zusammen mit seiner Mutter bewohnt. Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Auf der Schmalseite des Gebäudes des Beklagten, die zum Grundstück des Klägers weist, befindet sich ein Strahler, welcher mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist. Die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Räume des klägerischen Haushalts verfügen über keine Verdunkelungseinrichtungen wie Rollläden oder Gardinen.

Nachdem der Kläger den Beklagten vorgerichtlich erfolglos aufgefordert hatte, die aus seiner Sicht unzumutbaren Lichteinwirkung durch den Strahler zu beseitigen und eine vorgerichtliche Streitschlichtung ebenso erfolglos durchgeführt worden war, erhob er Klage vor dem Amtsgericht Köln mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Lichtkegel des Strahlers nicht bis auf sein Grundstück insbesondere nicht bis in sein Gebäude reiche. Er stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der Strahler – trotz vorangegangener Absenkung um 1,4 Meter durch den Beklagten – weiter sein Gebäude und insbesondere das Schlafzimmer seiner Mutter, die dann entweder keinen Schlaf finde oder vom Lichtkegel geweckt werde, beleuchte.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. 114 C 417/23) nach richterlicher Inaugenscheinnahme vor Ort als unbegründet ab. Es stützt sich dabei in seinem Urteil insbesondere darauf, dass zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung durch das Licht, das vom Strahler ausgeht, vorliege, der Kläger diese Beeinträchtigung jedoch zu dulden habe, da diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Dabei richte sich die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, grundsätzlich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Die sei vorliegend durch richterliche Inaugenscheinnahme aufzuklären gewesen. Insoweit sei nach Durchführung eines Ortstermins und den dortigen Gegebenheiten festzustellen gewesen, dass das Licht weder erheblich in das Schlafzimmer des Klägers und seiner Mutter leuchte noch die jeweilige Leuchtdauer lange anhalte. Vielmehr leuchte der Strahler nach den Feststellungen im Rahmen des Ortstermins nur jeweils ca. 90 Sekunden. Schließlich sei festzustellen gewesen, dass eine Verdunkelungseinrichtung in den Schlafzimmern nicht bestehe, wobei nicht ersichtlich sei, dass eine solche grundsätzlich nicht angebracht werden könnte. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Amtsgericht in seinem Urteil schließlich zum Ergebnis, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Strahler vorliege, die der Kläger zu dulden habe.

Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin am 16.07.2025 ohne mündliche Verhandlung durch schriftlichen Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung zunächst aus, dass die Rüge des Klägers, dass die Wahrnehmungen eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ nicht (gänzlich) durch die subjektiven Wahrnehmungen und Wertungen des Richters ersetzt werden dürften, nicht durchgreife. Denn aus Sicht der Berufungskammer seien die amtsgerichtlichen Feststellungen insoweit überzeugend. Zudem handele sich um eine vollkommen gängige Vorgehensweise, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe.

Vollkommen zu Recht habe das Amtsgericht – so die Berufungskammer weiter – zudem darauf abgestellt, dass sich in dem klägerischen Schlafzimmer keinerlei Verdunkelungseinrichtungen befinden, und diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung – entscheidend – berücksichtigt. Denn das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn könne im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dabei sei anerkannt, dass Eigenschutz gegen Lichtimmissionen innerhalb der Gebäude ohne Einbußen der Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge und Jalousien bewerkstelligt werden könne. Insoweit habe das Amtsgericht auch vollkommen richtig in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der klägerische Vortrag, dass Verdunkelungseinrichtungen nicht hergestellt werden könnten, „in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar“ sei, sondern nach der Erfahrung des Gerichts auch an Fenstern in Dachschrägen beispielsweise Plissees angebracht und hierdurch die Sichtbarkeit des Lichts erheblich reduziert werden könnte. Dass die Anbringung von Verdunkelungsplissees unmöglich oder vorliegend zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten einhergehen oder den gewünschten Erfolg nicht erzielen würde, sei nach wie vor dagegen nicht ersichtlich.

Nach daraufhin erfolgter weiterer Stellungnahme des Klägers hat das Landgericht Köln wie angekündigt schließlich mit Beschluss vom 11.09.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung einstimmig zurückgewiesen. Dabei hat es hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Einschränkung von Verdunklungseffekten u. a. darauf verwiesen, dass zahlreiche andere Möglichkeiten denkbar wären, als das Fenster zu kippen um „frische Luft“ zu haben, etwa die Schlafzimmertür geöffnet zu lassen und in einem anderen Raum dauerhaft zu lüften. Damit könne – so die Kammer abschließend – dem Empfinden und den Bedürfnissen eines verständigen Durchschnittsmenschen, auf den es allein ankomme, hinreichend Rechnung getragen werden.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.