VG Regensburg, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zum Beschluss RO 7 S 25.1158 vom 11.06.2025
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 11. Juni 2025 einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine vom Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilte Baugenehmigung für eine 6 Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte.
Der Nachbar argumentierte, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück über 15 Meter liege, weil sich an der östlichen Grenze dieses Grundstücks bereits weitere bauliche Anlagen befänden. Er sei dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt.
Nach Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung dürfen auf dem Baugrundstück u. a. Garagen an der Grundstücksgrenze bis zu einer Gesamtlänge von 9 Metern errichtet werden, ohne Abstandsflächen einhalten zu müssen. Die maximale Länge für abstandsflächenfreie Bebauungen an allen Grundstücksgrenzen ist auf 15 Meter begrenzt.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Gesamtlänge von 9 Metern an einer Grundstücksgrenze grundsätzlich nachbarschützend sei. Die Höchstgrenze von 15 Metern hingegen beuge einem „Einmauerungseffekt“ vor und verfolge städtebauliche Ziele. Sie schütze nicht den jeweiligen Nachbarn, weshalb der Antrag erfolglos blieb.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg