Zivilrecht - 10. Oktober 2019

Nachbarn im Streit – Kamera und Kameraattrappe

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.09.2019 zum Beschluss 13 S 17/19 vom 05.09.2019

Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn beschäftigen immer wieder die Gerichte. Im hier entschiedenen Fall streiten sich zwei Grundstücksnachbarn aus Kirchen-Freusburg über eine Kamera sowie eine Kameraattrappe.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien bewohnen zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die Gärten grenzen aneinander. Der Beklagte hat in einem Haselnussstrauch, welcher sich auf seinem Grundstück unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet, eine Kameraattrappe angebracht, die auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist. Eine weitere Kamera hat der Beklagte in einem Fenster seines Hauses im Erdgeschoss aufgestellt, welche ebenfalls auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist. Hieran stört sich der Kläger. Der Beklagte bringt zu seiner Verteidigung vor, die Kamera sowie die Kameraattrappe dienten seinem Schutz sowie der Abschreckung von Einbrechern.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter anderem verurteilt, die Kamera sowie die Kameraattrappe zu entfernen (AG Betzdorf – Urteil 34 C 141/18 vom 10.04.2019).

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und begehrt Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts.

Entscheidung:

Der Auffassung des Amtsgerichts hat sich das Landgericht angeschlossen und die Berufung als offensichtlich unbegründet mit Beschluss vom 5. September 2019 zurückgewiesen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Danach steht einem Jeden das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu. Dies beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden. Etwas anderes gilt in Einzelfällen lediglich dann, wenn bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden kann.

Eine solches überwiegendes Interesse z. B. durch eine konkrete, besondere Gefährdung seiner Sicherheit konnte der Beklagte nicht geltend machen. Danach hat er auf jeden Fall die tatsächlich vorhandene Kamera zu entfernen, bzw. so auszurichten, dass eine Überwachung des Grundstückes des Klägers sowie des öffentlichen Bereiches ausgeschlossen ist.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Kameraattrappe. Denn bereits durch eine solche kann bei einem Nachbarn ein „Überwachungsdruck“ entstehen, wenn er nämlich eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten muss. Dies ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles beurteilen. Angesichts des zwischen den Parteien schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites ist die Anbringung einer Kameraattrappe mit Ausrichtung auf das Grundstück des Klägers durch den Beklagten bereits als provokativ anzusehen. Für den Kläger nicht erkennbar ist dabei, ob es sich tatsächlich auch künftig lediglich um eine Attrappe handelt oder ob der Beklagte diese eventuell zwischenzeitlich durch eine funktionsfähige Kamera ausgetauscht hat. Auf eventuelle Einbrecher dürfte die Attrappe in dem Haselnussstrauch hingegen nur wenig abschreckend wirken, da diese außer für Eingeweihte kaum erkennbar ist.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.