Verbraucherschutz - 26. Februar 2021

Musterwiderrufsbelehrung: BRAK begrüßt geplante Anpassung

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt. Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Frühjahr, in der er sog. Kaskadenverweisungen in Widerrufsinformationen als unzureichend angesehen hat. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Verbraucherkreditverträge, der Sache nach gilt sie jedoch gleichermaßen für alle Verbraucherschutzrichtlinien. Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 III EGBGB) musste infolgedessen angepasst werden. Die BRAK äußert in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die konkret geplante Umsetzung. Sie regt jedoch an, zusätzlich auch die für Zahlungsdienstleistungen geltende Regelung in § 356 III BGB zu ergänzen, sodass der Beginn der Widerrufsfrist – ebenso wie bei Fernabsatzverträgen – an die Erteilung hinreichender Informationen gebunden ist.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 4/2021