OLG Dresden, Pressemitteilung vom 22.04.2020 zum Urteil 5 MK 1/19 vom 22.04.2020
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 22.04.2020 über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hat entschieden.
Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel«. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.
Das Urteil bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen. Der 5.Zivilsenat geht davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen. Weiter wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.
Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.
Mehr als 950 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.