Verbraucherschutz - 27. Oktober 2020

Mobilfunk-Vertrag: Kündigung schwer gemacht

VZ Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Urteil 14 HKO 42/20 des LG Kiel vom 17.09.2020

  • Verbraucher, die ihren Mobilfunk-Vertrag kündigen, werden oft unter einem Vorwand gebeten, sich nochmals telefonisch wegen der Kündigung beim Anbieter zu melden.
  • Diese Gespräche werden nur zur Rückgewinnung von Kunden genutzt, die Kündigung ist auch ohne Bestätigung gültig
  • Weil der Anbieter den Eindruck erweckt hatte, für die Kündigung sei der Anruf erforderlich, verklagte die Verbraucherzentrale die Mobilcom Debitel GmbH erfolgreich vor dem Landgericht Kiel (Anerkenntnisurteil, Az. 14 HKO 42/20)

Weil der Anbieter den Eindruck erweckt hatte, für die Kündigung eines Mobilfunk-Vertrags sei ein Anruf zur Bestätigung erforderlich, verklagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Mobilcom Debitel GmbH erfolgreich vor dem Landgericht Kiel (Az. 14 HKO 42/20).

Der Mobilfunkmarkt ist hart umkämpft: Mit Rabatten und Sonderangeboten buhlen Anbieter um neue, wechselwillige Kunden. Ebenso hartnäckig versuchen die Unternehmen aber auch ihre eigenen Kunden vom Wechsel abzuhalten. Dass es dabei nicht immer mit rechten Mitteln zugeht, zeigt auch ein aktuelles Urteil gegen Mobilcom Debitel. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gerichtlich gegen den Anbieter vorgegangen, weil er Verbrauchern vorgaukelte, sie müssten sich telefonisch zurückmelden, um ihren Vertrag wirksam zu kündigen.

Eine Kündigung ist wirksam, sobald sie dem Unternehmen zugeht. „Leider zeigt unsere Beratungserfahrung, dass gerade Mobilfunkanbieter ihre Kunden nach einer Kündigung falsch informieren, um sie in ein Verkaufsgespräch zu drängen“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Masche: Kündigen Verbraucher ihren Vertrag, erhalten sie von ihrem Mobilfunkanbieter ein Schreiben mit der Bitte, sich telefonisch zu melden, weil angeblich noch offene Fragen zur Kündigung bestünden. Eine Bestätigung der Kündigung wird erst nach dem Gespräch in Aussicht gestellt. „Diese Gespräche dienen nur dazu, den Kunden neue Angebote zu machen oder sie im alten Vertrag zu halten,“ weiß Buttler.

Kündigungswunsch statt Kündigung

Wie dreist Unternehmen bei der Kundenrückgewinnung vorgehen zeigt unter anderem auch der Fall von Mobilcom Debitel: Obwohl der Verbraucher bei seiner Kündigung explizit geschrieben hatte, dass er vom Unternehmen nicht kontaktiert werden wollte, erhält er wenige Tage später ein Schreiben von Mobilcom mit dem Betreff „Ihr Kündigungswunsch“ und der Bitte, sich wegen offener Fragen zu melden. „Der Verbraucher hat sich die Kündigung nicht ‚gewünscht‘, sondern mit seinem Schreiben an das Unternehmen rechtskräftig gekündigt“, ärgert sich Buttler, „doch genau das wollte Mobilcom scheinbar nicht anerkennen.“ Nachdem Mobilcom nicht auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg reagiert hatte, reichte diese Klage vor dem Landgericht Kiel ein. Erst als der Fall vor Gericht kam, lenkte der Anbieter ein und erkannte sein Verhalten als rechtswidrig an (Anerkenntnisurteil, Az. 14 HKO 42/20).

Verbrauchern, die nach der Kündigung ihres Mobilfunkvertrags ein solches Schreiben von ihrem Anbieter erhalten, rät Oliver Buttler, nicht – wie gewünscht – den Anbieter anzurufen, sondern schriftlich auf die Kündigung zu bestehen. Wichtig sei es auch, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken. So können Verbraucher diese nachweisen, falls der Anbieter später behauptet, dass sich der Vertrag verlängert, weil er keine Kündigung erhalten habe oder diese nicht wirksam sei.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg