VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.11.2021 zu den Urteilen 20 K 551/19 und 20 K 559/19 vom 03.11.2021
Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig; die hier vorgenommene rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben zugestellten Urteilen ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit den Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK stattgegeben.
Durch rechtskräftige Urteile vom 10. September 2018 (Az. 20 K 2228/18 und 20 K 15309/16) hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015. Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten. Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.
Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Quelle: VG Düsseldorf