Verwaltungsrecht - 6. September 2021

Ministerium für Bildung des Landes Brandenburg zur höheren Bezuschussung der Personalkosten von Privatschulen verpflichtet

VG Frankfurt/Oder, Pressemitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 1 K 1379/18 vom 13.08.2021

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 13. August 2021 (VG 1 K 1379/18) der Klage eines Trägers einer Waldorfschule stattgegeben, mit welcher dieser einen höheren Zuschuss für die im Schuljahr 2018/2019 angefallenen Personalkosten geltend gemacht hat.

Die Beteiligten stritten in der Sache darum, ob sich die im Jahr 2018 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) neu eingeführte Entwicklungsstufe 6 auf die Höhe des nach dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) an gemeinnützige Träger von Ersatzschulen für die Personalkosten zu zahlenden öffentlichen Betriebskostenzuschusses auswirkt. Das Verwaltungsgericht bejahte dies.

Das Verwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass sich der Landesgesetzgeber mit den Regelungen in § 124a BbgSchulG dafür entschieden habe, dass der Betriebskostenzuschuss pauschaliert anhand der vergleichbaren Personalkosten an öffentlichen Schulen ermittelt wird. Dem widerspreche die Beibehaltung der in der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) festgelegten Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten auf Grundlage der Entwicklungsstufe 4. Nach der Einführung der Entwicklungsstufe 6 im TV-L sei nunmehr eine Anpassung auf die sich als Mittelwert ergebende Entwicklungsstufe 5 geboten. Dem Beklagten als Verordnungsgeber verbleibe diesbezüglich kein Gestaltungspielraum.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zudem Bedeutung für eine Vielzahl weiterer an Brandenburger Verwaltungsgerichten anhängigen Klageverfahren.

Quelle: VG Frankfurt/Oder