Sozialrecht - 27. Februar 2026

Mindestmengenfestsetzung für Krankenhäuser im Bereich der Thoraxchirurgie rechtmäßig

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil L 28 KR 410/23 KL vom 20.02.2026 (nrkr)

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenen Bundesländern abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2026, Az. L 28 KR 410/23 KL).

Zum Hintergrund

Mindestmengen sind ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Mit ihrer Einführung verfolgt der Gesetzgeber das gesundheitspolitische Ziel, die Behandlungsqualität und Patientensicherheit bei komplexen planbaren Eingriffen zu erhöhen. Mindestmengen sollen sicherstellen, dass solche Leistungen nur dort erbracht werden, wo ausreichend Erfahrung und Routine vorhanden sind. Krankenhäuser mit sehr wenigen Fällen („Gelegenheitsversorger“) sollen bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen dürfen. Für die Patientinnen und Patienten soll dies eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welche Einrichtungen über ausreichend Expertise verfügen. Sie sollen vor vermeidbaren Risiken geschützt werden. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den G-BA – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – beauftragt, Mindestmengen festzulegen und weiterzuentwickeln.

Der beklagte G-BA legte mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 fest. Übergangsweise galt in den Kalenderjahren 2022 und 2023 noch keine Mindestmenge, im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 40 Leistungen pro Krankenhausstandort. Wird die jeweilige Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden thoraxchirurgischen Leistungen vom Krankenhaus nicht erbracht werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Krankenhäuser müssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels einer Prognose darlegen.

Zum Fall

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Normenfeststellungsklagen der Krankenhäuser abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Mindestmengenregelung bestätigt. Der G-BA habe im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gehandelt. Die Festsetzung der Mindestmenge beruhe auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei auch bei Geltung der Mindestmenge nicht gefährdet, da ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden. Eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei nicht erkennbar. Sie könnten die Mindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen. Die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehende Wegstreckenverlängerung sei für die betroffenen Patientinnen und Patienten vertretbar. Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, sodass die dadurch erwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken (durchschnittliche Fahrtzeit von 31 Minuten zum Klinikstandort) für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien. Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses.“

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg