Verbraucherschutz - 6. Oktober 2021

Minderung und Kündigung bei zu geringer Bandbreite kommt

vzbv, Mitteilung vom 05.10.2021

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zur Konkretisierung des § 57 Abs. 4 TKG durch die BNetzA zur Ausgestaltung neuer Minderungs- und Kündigungsmöglichkeiten bei zu geringer Bandbreite

Der vzbv veröffentlicht eine Stellungnahme zum Entwurf der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung, ab wann die gelieferte Internetgeschwindigkeit nicht der im Vertrag zugesicherten Geschwindigkeit entspricht sowie zum Entwurf eines Messtools zur Feststellung der Abweichungen.

Am 1. Dezember dieses Jahres treten neue Verbraucherschutzrechte im Telekommunikationsmarkt in Kraft. Verbraucher:innen bekommen dann die Möglichkeit, Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich festgelegter Bandbreite zu beanstanden und können zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Tarifpreis mindern oder ihren Internetvertrag außerordentlich kündigen. Die Entwürfe der Bundesnetzagentur sollen nun die gesetzlichen Voraussetzungen für die neuen Durchsetzungsrechte konkretisieren.

In einzelnen Punkten bedarf es aus Sicht des vzbv allerdings dringend Anpassungen. Zum einen sollte das Messtool nicht nur softwarebasiert, sondern auch über den Browser und über WLAN zugänglich sein. Darüber hinaus ist eine Automatisierung der Messkampagne erforderlich, derzeit sind nur manuelle Messungen vorgesehen. Aus Verbrauchersicht sollte die Bedienoberfläche des Messtools so schlank und nutzerfreundlich wie möglich ausgestaltet werden, um die Nutzung nicht nur für technisch versierte Verbraucher:innen zu ermöglichen und darüber hinaus Barrierefreiheit zu garantieren.

Quelle: vzbv