Sozialversicherungsrecht - 9. März 2021

Mietobergrenze für den Stadtkreis Karlsruhe beruht auf schlüssigem Konzept

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil S 2 SO 1851/18 vom 17.11.2020 (rkr)

Der alleinstehende Kläger begehrt für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Er bewohnt seit 2010 eine 84 m² große Wohnung mit unveränderter Nettokaltmiete von 550 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen von 200 Euro für kalte Betriebs- und Heizkosten. Das Sozialamt berücksichtigte gemäß seiner Mietobergrenze lediglich Kosten der Unterkunft von 452,70 Euro (Bruttokaltmiete) zuzüglich 65 Euro Heizkosten. Der Kürzung der Unterkunftskosten trat der Kläger mit der Begründung entgegen, von dem verminderten Betrag könne er nicht leben. Er habe noch keine Wohnung gefunden und bewerbe sich seit Jahren erfolglos.

Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Die ab Juli 2017 für Einpersonenhaushalte angewendete Mietobergrenze des Stadtkreis Karlsruhe von 452,70 Euro beruhe auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der qualifizierte Mietspiegel sei anhand von anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen erstellt worden. Dieser umfasse sowohl Neu- als auch Bestandsmieten, wobei die Rohdaten aufgrund einer Stichprobe erhoben worden und der Gesamtwohnungsbestand hinsichtlich Eigentümerstruktur, Baualtersstruktur und Verteilung auf einzelne Stadtteile im Vergleichsraum repräsentativ berücksichtigt worden seien.

Es sei gewährleistet, dass eine Ghettobildung nicht stattfinde. Das Ausklammern von Wohnungen mit dem Ausstattungskriterium „sehr einfach“ sei in Kombination mit einem Spannenwert vom 17. bis zum 83. Perzentil geeignet, Wohnungen des untersten Standards auszuschließen, wie es die Rechtsprechung fordere. Die Beschränkung auf die Ausstattungskategorien „einfach“ und „gut“ gewährleiste unter Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Punktekatalogs zuverlässig den Ausschluss gehobener Wohnungen und dadurch die ebenfalls erforderliche Beschränkung auf eine einfache bis durchschnittliche Ausstattung. Der Ausschluss von Daten, die der Wohnflächengruppe bis 30 m² entstammten, bewirke die Vermeidung von Verzerrungen, die durch die in diesem Segment häufig anzutreffenden Besonderheiten (z. B. möblierte Vermietung) hervorgerufen würden.

Die Bildung von Spannenoberwert und Spannenunterwert schichte Extremwerte ab. Als alleinige Grundlage für die berücksichtigungsfähige Nettokaltmiete sei dann der Spannenoberwert von 8,27 Euro pro m² herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines weiteren Betrags von 1,79 Euro pro m² für die kalten Betriebskosten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da keine anderen Daten vorhanden gewesen seien und mit vertretbarem Aufwand auch nicht hätten erhoben werden können, sei der Rückgriff auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2016 zulässig. Die dortigen Werte seien zutreffend um die enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser vermindert worden. Eine Benachteiligung von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII sei nicht zu erwarten.

Da die im qualifizierten Mietspiegel errechnete Basismiete deutlich überschritten werde, sei ohne weitere Ermittlung zu unterstellen, dass es zu den abstrakt angemessenen Mieten im örtlichen Vergleichsraum Wohnungen in ausreichender Häufigkeit gebe.

Quelle: SG Karlsruhe