Bundesregierung, Mitteilung vom 11.06.2021
Für Verbraucher wird die Transparenz im Online-Handel weiter verbessert. Mit einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, dem der Deutsche Bundestag zugestimmt hat, soll zudem gegen missbräuchliche Praktiken bei sog. Kaffeefahrten vorgegangen werden. Fragen und Antworten zum Gesetz und zu Schadensansprüchen.
Welche Produkte sind von dem neuen Gesetz betroffen?
Der Gesetzentwurf stellt klar, dass neben den herkömmlichen Waren und Dienstleistungen auch digitale Inhalte wie etwa eBooks oder Videoclips und digitale Dienstleistungen wie zum Beispiel soziale Netzwerke oder Videostreamingdienste erfasst werden.
Worüber müssen Verbraucher künftig informiert werden?
Online-Marktplätze müssen künftig angeben, ob die von ihnen gelisteten Angebote von einem Unternehmen oder von Verbrauchern stammen. Vergleichsportale und andere Vermittlungsdienste müssen über Kriterien und Gewichtung für das Ranking angebotener Waren und Dienstleistungen informieren. Dabei müssen sie offenlegen, wenn das Ranking durch Werbung oder Zahlungen beeinflusst wird.
Veröffentlicht ein Unternehmen Bewertungen, muss es die Kunden darüber aufklären, ob und wie es sicherstellt, dass die Bewertungen tatsächlich echt sind. Gefälschte Bewertungen sind laut Gesetzesentwurf ausdrücklich verboten.
Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht geht es in erster Linie darum, die EU-Verbraucherrechterichtline in deutsches Recht umzusetzen.
In welchen Fällen haben Verbraucher nach dem neuen Gesetz einen Anspruch auf Schadenersatz?
Das geltende Recht bietet bereits einen weitgehenden, aber nicht lückenlosen Schutz. Käufer, die durch verbotene Geschäftspraktiken geschädigt werden, haben in Zukunft einen Anspruch auf Schadenersatz. Das heißt: Wurden Käufer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie sonst nicht getroffen hätten und infolgedessen einen Schaden erlitten haben, besteht Anspruch. Erfasst werden nicht nur Entscheidungen über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistungen, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen. Auch psychisch wirkender Zwang oder ausgeübter Druck, wie etwa das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen von Verbrauchern mittels Telefonwerbung, können zu einem Schadenersatzanspruch führen. Die Verjährungsfrist für diese Schadensersatzansprüche wird von sechs auf zwölf Monate verlängert.
Was gilt künftig bei Kaffeefahrten?
Nach wie vor gibt es Missstände bei Verkaufsveranstaltungen, insbesondere im Zusammenhang mit Kaffeefahrten. Vor allem ältere Menschen werden mit teilweise irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden vielfach überteuerte Produkte angeboten. Deshalb dient der Gesetzentwurf auch der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher wird nicht nur der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten bei Kaffeefahrten verboten, sondern auch der Vertrieb und die Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Bei unerwünschten Haustürgeschäften wird ein Sofortzahlungsverbot bei Beträgen über 50 Euro eingeführt. Künftig müssen Veranstalter die Teilnehmer an Kaffeefahrten besser informieren. Veranstalter werden demnach verpflichtet, gegenüber der zuständigen Behörde mehr Informationen wie eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzuzeigen. Das gilt auch für Kaffeefahrten, die ins Ausland führen.
Auch die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern werden erweitert. Bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen sind unter anderem die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. Das soll eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Zugleich sind sie darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen ein Widerrufsrecht besteht.
Was ist neu im Hinblick auf die Werbung von Influencern?
Der Gesetzentwurf enthält auch Klarstellungen zur Abgrenzung von kommerzieller Kommunikation und Meinungsäußerungen. Empfiehlt ein Influencer ein Produkt eines fremden Unternehmens, ohne dafür Geld oder eine ähnliche Gegenleitung zu bekommen, liegt kein kommerzieller Zweck vor. Dann müssen Influencer diese Empfehlung auch nicht als „kommerziell“ kennzeichnen. Diese Regelung gilt auch für Influencer, die sich aus dem Ausland an deutsche Verbraucher richten.
Was wird noch geregelt?
Des Weiteren soll eine einheitlichere und wirksamere Sanktionierung von Verstößen gegen Verbraucherrechte innerhalb der Europäischen Union erreicht werden. Bei Maßnahmen im Rahmen von koordinierten Aktionen können die europäischen Verbraucherschutzbehörden zur Ahndung weitverbreiteter Verstöße künftig Geldbußen verhängen.
Quelle: Bundesregierung