EU-Entsenderichtlinie - 12. Februar 2020

Mehr Schutz für entsandte Beschäftigte

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort: Kabinett verabschiedet Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie
BMAS, Pressemitteilung vom 12.02.2020

Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Die Revision der Entsenderichtlinie war nach langen Verhandlungen in Brüssel im Juli 2018 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der Entsenderichtlinie soll die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern und zugleich die Wirtschaft vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz schützen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Europa ist mehr als ein Binnenmarkt, Europa steht auch für sozialen Fortschritt und Schutz. Konkret heißt das: Förderung des Prinzips „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“. Deshalb schaffen wir mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie faire Wettbewerbsregeln für Unternehmen und gleiche Lohnvorschriften für alle, die in Deutschland arbeiten. So schützen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping und ehrliche Unternehmer vor unfairem Wettbewerb.“

Der Gesetzentwurf setzt die überarbeitete Entsenderichtlinie um und verbessert damit die Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Deutschland entsandt werden. Sie profitieren künftig in stärkerem Umfang als bisher von Arbeitsbedingungen, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Damit werden hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unfairer Konkurrenz geschützt.

Statt – wie bisher – nur der Vorschriften über „Mindestentgelte“ sollen künftig die Vorschriften über alle Elemente der „Entlohnung“ gelten. Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Der Gesetzentwurf regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Der Gesetzentwurf verhindert darüber hinaus, dass Geld, welches die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Erstattung seiner Aufwendungen erhält, auf die Entlohnung angerechnet wird.

Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe. Die in solchen deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsbedingungen werden von den Zollbehörden kontrolliert. Mit dem Gesetzentwurf werden diese deutlich verstärkt. Der Zoll wird noch einmal um ca. 1.000 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstärkt. Damit setzt die Bundesregierung ein weiteres deutliches Zeichen für Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und gegen unlauteren Wettbewerb.

Außerdem sollen langzeitentsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig grundsätzlich von allen in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen profitieren. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelte Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen dann – wie Arbeitgeber in Deutschland – alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten, also auch den anwendbaren bundesweiten oder auch regionalen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

Das Gesetz kann jetzt dem Bundesrat zugeleitet und das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Das Umsetzungsgesetz soll, wie von der überarbeiteten Entsenderichtlinie vorgesehen, zum 30. Juli 2020 in Kraft treten.