Stiftungsrecht - 3. Februar 2021

Mehr Rechtsklarheit für Stiftungen

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.02.2021

Die Regelungen für privatrechtliche Stiftungen sollen stärker vereinheitlicht werden. Außerdem soll es ein zentrales Stiftungsregister geben. Das Kabinett hat nun einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Bundesregierung will die Vorschriften für Stiftungen des Privatrechts stärker vereinheitlichen und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abschließend regeln. Außerdem möchte sie die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung schaffen. Dazu hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.

Regelungen werden im BGB gebündelt

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB. Bisher finden sich Normen zum Stiftungszivilrecht sowohl dort als auch in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer. Die Ländervorschriften sind zwar oft ähnlich, es gibt indes auch größere Unterschiede bei zentralen Vorschriften. Dies sind zum Beispiel die Regelungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung einer Stiftung.

Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht sowie die uneinheitlichen Regelungen in den Ländern führen teilweise zu Rechtsunsicherheit und erschweren Stiftungen ihre Arbeit. Zur Verbesserung der Rechtsklarheit und damit künftig bundesweit für alle Stiftungen dasselbe Stiftungszivilrecht gilt, soll es abschließend bundeseinheitlich im BGB geregelt werden.

Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz

Außerdem soll es künftig für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen ein Register mit Publizitätswirkung geben. Das zentrale Stiftungsregister soll vom Bundesamt für Justiz geführt werden und eine ähnliche Transparenz schaffen, wie sie etwa durch das Handelsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist.

So macht es ein Register mit Publizitätswirkung für Stiftungen einfacher, die Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitglieder nachzuweisen. Dadurch können sie wie Vereine und Gesellschaften, die im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, am Rechtsverkehr teilnehmen. Die bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, sodass Stiftungen zum Beispiel immer wieder neu aktuelle behördliche Vertretungsbescheinigungen beantragen müssen.