Öffentliches Recht - 5. Juni 2020

Lüneburg: Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.06.2020 zu den Urteilen 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18 vom 27.05.2020

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteilen vom 27. Mai 2020 (Az. 3 A 94/18, 3 A 96/18 und 3 A 221/18) die Klagen dreier Anlieger, die sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Hansestadt Lüneburg für das Jahr 2018 gewandt hatten, abgewiesen.

Die Hansestadt Lüneburg führt im Stadtgebiet die Straßenreinigung überwiegend selbst durch und erhebt hierfür von den Anliegern Straßenreinigungsgebühren auf Grundlage ihrer Gebührensatzung. Bis 2017 richtete sich die Gebührenhöhe nach der Frontlänge des an die gereinigte Straße angrenzenden Grundstücks (sog. Frontmetermaßstab). Zum 1. Januar 2018 führte die Hansestadt Lüneburg eine neue Berechnungsmethode ein, den sog. Quadratwurzelmaßstab, bei dem die Grundstücksgröße des jeweiligen Anlieger- oder durch die gereinigte Straße erschlossenen Hinterliegergrundstücks für die Berechnung der Gebührenhöhe maßgeblich ist.

Die Kläger hatten argumentiert, der neue Gebührenmaßstab sei rechtswidrig, weil für den auf den jeweiligen Anlieger entfallenden Reinigungsaufwand nur die Länge des zu reinigenden Straßenabschnitts vor seinem Grundstück relevant sei; außerdem führe der neue Maßstab zu einer unangemessenen Benachteiligung von Eigentümern großer Grundstücke und von Eckgrundstücken. Diesen Einwänden folgte die Kammer nicht: Entgegen der Auffassung der Kläger würden Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinhaltung der „Kehrfläche“ vor den einzelnen Grundstücken erhoben, sondern für die Reinhaltung der Straße auf ihrer ganzen Länge. Für den dem jeweiligen Grundstück durch die Reinigung der gesamten Straße zu Gute kommenden Vorteil sei die Grundstücksgröße ein sachgerechter Maßstab. Zudem hänge bei einem flächenbezogenen Maßstab die individuelle Gebührenhöhe – anders als beim Frontmetermaßstab – weniger von Zufälligkeiten ab, wie beispielsweise der Frage, ob ein Grundstück mit seiner schmalen oder seiner langen Seite an der Straße anliege.

Da zu der Frage, ob der sog. Quadratwurzelmaßstab mit der in Niedersachsen geltenden Rechtslage in Einklang steht, bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, hat das Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in allen Verfahren zugelassen.