Zivilrecht - 10. September 2020

LG Berlin verbietet Handy-Kostenfalle von Turbado

vzbv, Pressemitteilung vom 10.09.2020 zum Urteil 15 O 107/18 des LG Berlin vom 05.05.2020 (rkr)

Miete statt Kauf: Onlinehändler führte Kunden in die Irre

  • Onlinehändler Turbado hatte Smartphones, Tablets und Konsolen als „Schnäppchen“ angeboten.
  • Auf den Internetseiten wurde verschleiert, dass Kunden die Geräte nicht kaufen, sondern nur mieten.
  • Landgericht Berlin bewertet Onlineangebot als Vertragsfalle.

Das Landgericht Berlin hat dem Onlinehändler Turbado untersagt, Smartphones, Tablets und Konsolen anzubieten, ohne darüber zu informieren, dass die Geräte nur vermietet werden. Verbraucherbeschwerden aus der Marktbeobachtung der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wiesen auf den Missstand hin. Der vzbv hatte daraufhin gegen das in der Slowakei ansässige Unternehmen geklagt.

„Turbado hatte es offensichtlich darauf angelegt, Kunden über den Vertragscharakter zu täuschen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Statt ein Smartphone günstig zu kaufen, schlossen die Verbraucherinnen und Verbraucher unbemerkt einen teuren Mietvertrag ab. Es ist gut, dass das Landgericht Berlin dieser Vertragsfalle einen Riegel vorschiebt und Verbraucher vor dieser Abzock-Masche schützt.“

Mietvertrag statt Schnäppchenkauf

Turbado hatte auf seiner Internetseite Smartphones, Tablets und Konsolen als vermeintliche Schnäppchen angeboten. Werbung und Bestellvorgang erweckten den Eindruck, Kunden könnten die Geräte günstig kaufen. Tatsächlich wurden sie nur zur Miete angeboten. Der „zu zahlende Betrag“ war nicht der Kaufpreis, sondern die Mietsicherheit. Diese sollte mit dem „nach aktueller Staffel“ geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Dass es sich in Wahrheit um Mietverträge handelte, ging lediglich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor.

Verbraucher in die Falle gelockt

Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher in die Irre zu führen und den Mietcharakter des Angebots systematisch zu verschleiern. Das sah auch das Landgericht Berlin so. Onlineanbieter seien gesetzlich verpflichtet, in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften des Angebots zu informieren. Bei Turbado bleibe der Mietcharakter des Angebots dagegen selbst während des Bestellvorgangs verschleiert. Das Geschäftsmodell lebe davon, von Kunden nicht als Miete erkannt zu werden. Zudem seien die Gesamtvertragskosten intransparent. Fazit des Richters: „Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle.“

Unternehmen haftet auch für beauftragte Firma

Für das Gericht war es unerheblich, dass die deutsche Webseite des Unternehmens von der Turbado.de GmbH und nicht von der beklagten Turbado.eu Ltd. betrieben wird. Letztere und deren Geschäftsführer seien auch für den Wettbewerbsverstoß der für den deutschen Vertrieb eingesetzten Firma verantwortlich. Der Geschäftsführer hatte sich vergeblich damit herauszureden versucht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe mit der Gestaltung der Webseite nichts zu tun.

Quelle: vzbv