Sozialrecht - 24. Juli 2020

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf zum Erwerb eines Computers für die Schule

SG Mannheim, Mitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil S 3 AS 2672/19 vom 24.10.2019 (rkr)

Der 2003 geborene Kläger besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2018 begehrte der Kläger einen Personalcomputer (PC) für die Bearbeitung von Schularbeiten. Seit zweieinhalb Jahren habe seine Mutter ein Laptop einer Freundin ausgeliehen. Diese brauche es aber für ihren nunmehr 8-jährigen Sohn zurück. Die Schule, die er besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Seine Mutter und er hätten keinen Computer. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der PC müsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden. Ein gebrauchter Computer käme in Betracht.

Das Gericht hat den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro zum Erwerb eines Computers beziehungsweise Laptops zu gewähren. Ihm steht ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitert jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handelt. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehört bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings besteht im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig macht. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergibt sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie sind nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und können nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die so genannte „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient diese (bislang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 Euro und 30 Euro seit 1. August 2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z. B. Füller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).