BRAK, Mitteilung vom 18.11.2020
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einer der derzeit am intensivsten diskutierten Bereiche reguliert werden soll: die Tätigkeit von – vielfach als Inkassodienstleister registrierten – Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach geltendem Recht ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufsrechtlich nur in sehr engen Grenzen erlaubt; Verfahrenskosten dürfen sie nicht für ihre Mandanten übernehmen. Für Inkassodienstleister i. S. v. § 10 I RDG gilt dies nicht, sie bieten ihre Dienste häufig gegen Erfolgshonorar an und übernehmen meist auch Kostenrisiken ihrer Kunden. Ihre Leistungen werden von Verbrauchern häufig zur Durchsetzung geringwertiger Forderungen in Anspruch genommen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen kohärenten Regelungsrahmen zu schaffen und die Geschäftsmodelle von Legal Tech-Anbietern für Verbraucher transparenter und verständlicher zu machen.
Im Kern sieht der Entwurf vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in größerem Umfang als bislang gegen Erfolgshonorar tätig werden und künftig auch Verfahrenskosten ihrer Mandanten übernehmen dürfen. Sie sollen so für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden. Inkassodienstleister sollen, wenn sie für Verbraucher(innen) tätig werden, künftig speziellen Informationspflichten unterliegen. Zudem soll das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut werden, um den Behörden eine Vorabprüfung der verfolgten Geschäftsmodelle zu ermöglichen.
Der Entwurf steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Ressortabstimmung und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die BRAK wird sich eingehend damit befassen. Ihre Position zur Regulierung von Legal Tech-Angeboten hatte sie bereits verschiedentlich geäußert, zuletzt Ende Oktober in einem Positionspapier des BRAK-Präsidiums. Darin lehnt die BRAK Lockerungen des grundsätzlichen Verbots des Erfolgshonorars nachdrücklich ab, ebenso die Beteiligung von Fremdkapital zur Finanzierung von Geschäftsmodellen. Die gewerblichen Interessen dürften nicht über das Berufsrecht gestellt werden. Die BRAK tritt zudem für eine uneingeschränkte Aufrechterhaltung und Einhaltung der Core Values im Rahmen der berufsrechtlichen Bindungen ein. Diese seien in Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern bzw. Legal Tech-Anbietern Markenzeichen der Anwaltschaft und begründen das in sie in einem Rechtsstaat gesetzte Vertrauen. Diese Kernwerte gelte es zu schützen und zu erhalten.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2020