Öffentliches Recht - 23. Dezember 2019

Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte sind an Nutzer der Online-Plattform „Topf Secret“ herauszugeben

Entscheidung über ein über die Internet-Plattform „Topf Secret“ gestelltes Auskunftsbegehren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
VG Bremen, Pressemitteilung vom 23.12.2019 zum Beschluss 5 V 2340/19 vom17.12.2019

Verbraucher haben einen Anspruch auf die Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Mängeln. Eine eventuelle Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der Online-Plattform „Topf Secret“ steht dem nicht entgegen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen mit Beschluss vom 17.12.2019 (Az. 5 V 2340/19) entschieden und damit den Eilantrag eines Restaurantbetreibers, der die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern wollte, abgelehnt.

Ein Verbraucher hatte auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen bei besagtem Restaurant erbeten, falls es zu Beanstandungen gekommen sei. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gab dem Antrag statt und kündigte an, die Kontrollberichte zu übersenden.

Den hiergegen durch den Restaurantbetreiber gestellten Eilantrag hat das Gericht abgelehnt und wie folgt begründet: Das Interesse der Verbraucher an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften überwiegt das Interesse des Restaurantbetreibers an einer Vorenthaltung der Kontrollberichte. Bei den aufgetretenen Mängeln handelt es sich um unzulässige Abweichungen von Hygienevorschriften. Die festgestellten Verstöße fallen nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße kein berechtigtes Interesse besteht. Die Grundrechte schützen die Betriebe in der vorliegenden Konstellation nicht vor Imageschäden oder einer Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen. Zudem ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Verbraucher der Online-Plattform „Topf Secret“ zur Antragstellung bedienen. Das Verbraucherinformationsgesetz bezweckt die Förderung der Markttransparenz und steht damit auch im Dienste des mündigen Verbrauchers. Die Veröffentlichung der Kontrollberichte auf einer privaten Plattform im Internet ist mit einem aktiven staatlichen Informationshandeln nicht vergleichbar.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen eingelegt werden.