Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein - 24. Juli 2020

Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil 4 LB 45/17 vom 23.07.2020

Auf die Klage eines Bürgers hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 23.07.2020 den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus der (im Juni 2017) abgelaufenen 18. Legislaturperiode herauszugeben.

Der Kläger habe einen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG). Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei. Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag – als Gesetzgebungsorgan – in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gelte. Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Artikel 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte der Senat anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.

Die erste Instanz hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte der 4. Senat nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 4 LB 45/17).