Bundesnaturschutzgesetz - 16. Oktober 2019

Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 4 KN 185/17 u. a. vom 15.10.2019

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 15. Oktober 2019 (Az. 4 KN 185/17, 4 KN 187/17, 4 KN 250/17 und 4 KN 251/17) die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Helmstedt über das Landschaftsschutzgebiet „Hügellandschaft Heeseberg“ vom 13. Juni 2016 bestätigt.

Mit dieser Verordnung hat der Landkreis ein ca. 464 ha großes Gebiet um den Heeseberg, der zentralen Erhebung des Höhenzugs des Asse-Heesebergsattels im ostbraunschweigischen Hügelland, unter Landschaftsschutz gestellt. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets befindet sich ein Großteil der Fläche des FFH-Gebiets 111 „Heeseberg Gebiet“. Der genaue Text der Verordnung sowie eine Karte des betroffenen Gebiets sind auf der
Internetseite
des Landkreises Helmstedt einsehbar.

Die Antragsteller sind Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken, die größtenteils landwirtschaftlich oder als Wirtschaftswege genutzt werden. Sie wenden ein, dass sich die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln ließen. Außerdem seien insbesondere die außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wirtschaftswege nicht schutzwürdig. Ferner stellten die im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbote wie etwa das Bauverbot eine übermäßige Belastung der Grundstückseigentümer dar.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist der Argumentation der Antragsteller nicht gefolgt. Die angegriffene Verordnung sei auch unter Beachtung der Einwände der Antragsteller rechtmäßig. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets ließen sich anhand der Karte zur Landschaftsschutzgebietsverordnung mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln. Das Gebiet sei außerdem insgesamt schutzwürdig, wobei nicht alle in der Verordnung angegebenen Schutzzwecke auf jeder unter Schutz gestellten Fläche erfüllt sein müssten. Während diejenigen Teile des Landschaftsschutzgebiets, die zum FFH-Gebiet gehörten, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unter Schutz gestellt werden dürften, folge die Schutzwürdigkeit der Flächen außerhalb des FFH-Gebiets vor allem aus der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Schutzwürdigkeit sei dabei aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Landschaft zu bestimmen, so dass auch eine für sich betrachtet landschaftlich wenig reizvolle Ackerfläche als Teil der Gesamtlandschaft schutzwürdig sein könne. Die einzelnen Verbote ließen sich anhand der mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzzwecke rechtfertigen und griffen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller ein.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.