Zivilrecht - 4. März 2025

Landgericht Köln bestätigt einstweilige Untersagung der irreführenden Bezeichnung von Schokoladenprodukten als „Dubai Schokolade“

LG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 33 O 513/24 vom 18.02.2025 (nrkr)

Trotz zwischenzeitlichen Widerspruchs der Antragsgegnerin und nach mündlicher Verhandlung am 18.02.2025 bleibt das Landgericht Köln mit heute verkündetem Urteil (Az. 33 O 513/24) bei seiner rechtlichen Einschätzung, dass bei entsprechender Produktaufmachung Produkte, die als „Dubai Schokolade” bzw. „Dubai Chocolate“ bezeichnet werden, auch einen Bezug zu Dubai haben müssen. Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Landgericht Köln damit seine bereits am 20.12.2024 in diesem Verfahren erlassene einstweilige Verfügung.

Die Parteien des Verfahrens streiten über die Frage, ob die konkret in Bezug genommene Produktaufmachung der Antragsgegnerin nebst Werbetext mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ eine irreführende Herkunftstäuschung darstellt. Die Antragstellerin vertreibt regelmäßig u. a. Genussmittel wie Süßwaren in nicht unerheblichem Umfang. Zu den von ihr angebotenen Produkten gehört auch ein Schokoriegel, der in Dubai hergestellt wird. Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie u. a. Süßwaren anbietet. Teil des Angebots war das dem Verfügungsverfahren zugrundeliegende Produkt „Miskets Dubai Chocolate“, auf dem die Antragsgegnerin als Importeurin angegeben wird. Das Produkt wird in der Türkei hergestellt, was auch auf der Rückseite der Verpackung angegeben ist.

Nachdem die Antragstellerin nach einem Testkauf des streitgegenständlichen Produktes in einer Rewe-Filiale Kenntnis von diesem und der Art der Kennzeichnung erhalten hatte, mahnte sie die Antragsgegnerin außergerichtlich erfolglos ab. Dem anschließend seitens der Antragstellerin beim Landgericht Köln eingereichten Eilantrag hatte die 33. Zivilkammer daraufhin mit Beschluss vom 20.12.2024 stattgegeben und der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch und behauptet insbesondere, die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ werde als Gattungsbezeichnung verstanden, zumal auch die Zutaten keine lokalen Spezialitäten seien. Eine Irreführung sei zudem wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

Dieser Argumentation ist die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem heute verkündeten Urteil nicht gefolgt. Zur Begründung führt das Gericht dabei im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr unter anderem nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort stammen, welcher durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Davon sei vorliegend auszugehen.

Bei der Bezeichnung „Dubai“ handele es sich, so die Kammer in den Entscheidungsgründen, um eine Herkunftsangabe, welche in adjektivischer Form auf den Namen eines Orts zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft der Ware „Schokolade“ hinweise. Es komme hinzu, dass das Produkt unstreitig ursprünglich in Dubai entwickelt wurde, sodass auch Personen, die sich mit dem Produkt beschäftigt hätten, eine Herkunftsangabe annehmen würden.

Eine Gattungsbezeichnung, wie die Antragsgegnerin argumentiert, welche einem Schutz als geographische Herkunftsangabe entgegenstünde, liege nicht vor. Aus Sicht der Kammer habe sich das Verkehrsverständnis bislang nicht so gewandelt, dass der Verkehr die Bezeichnung nunmehr allein – unabhängig von dem Herstellungsort – als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde.

Ein Teil der Bevölkerung würde – so die weitere Begründung – von dem „Hype“ der sog. Dubai Schokolade überhaupt keine Kenntnis haben und so die Bezeichnung dem eindeutigen Wortlaut nach als Herkunftsangabe verstehen. Ein weiterer beachtlicher Teil des Verkehrs würde die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ im Rahmen der medialen Berichterstattung zur Kenntnis genommen haben, allerdings nur so am Rande, dass er um die besondere Exklusivität mit entsprechender Hochpreisigkeit aufgrund der Entwicklung in Dubai wisse und dementsprechend weiterhin davon ausgehe, dass die Schokolade zur Rechtfertigung dieser Exklusivität in Dubai hergestellt wird. Ferner sei nach Ansicht der Kammer in die Erwägung einzubeziehen, dass eine Vielzahl von Anbietern unter der Herkunftsbezeichnung „Dubai Schokolade“ Schokoladen vertreiben, welche der Herkunftsbezeichnung entsprechend tatsächlich in Dubai hergestellt werden. Zur Abgrenzung würden daher auch zahlreiche Produkte als „Dubai Style Schokolade“ in den Handel gebracht. Insgesamt gehe die Kammer davon aus, dass ein Teil des Verkehrs der Bezeichnung zwar keinen herkunftsweisenden Inhalt mehr zumesse, dieser Teil allerdings (bislang) nicht die erforderliche Größe erreicht habe, um von einer Gattungsbezeichnung auszugehen. Konkrete Umfragen oder Ähnliches, die das Gegenteil nahelegen, habe die insoweit darlegungsbelastete Antragsgegnerseite nicht vorgelegt.

Die Schokolade der Antragsgegnerin stamme unstreitig nicht aus Dubai, sodass bei der Benutzung der Herkunftsbezeichnung in der vorliegenden Art und Weise die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft bestehe. Auf der Produktaufmachung sei die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ auf der Vorderseite in Großbuchstaben unter dem Zeichen „Miskets“ abgebildet. Darunter finde sich eine weitergehende Beschreibung in kleinerer Schriftgröße sowohl auf englischer als auch auf türkischer Sprache. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher würde diese Produktgestaltung wahrnehmen und durch diese prägnante Darstellung der Herkunftsbezeichnung, von einem Produkt aus Dubai ausgehen. Die weitergehende Beschreibung in türkischer Sprache stelle keinen hinreichenden Bezug zum Herkunftsland Türkei her. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil des Verkehrs die türkische Sprache nicht erkennen würde und aufgrund der fremdsprachigen Beschreibung annehmen würde, dass die Schokolade nicht in Deutschland hergestellt sei und so der abgebildeten Herkunftsbezeichnung umso mehr Bedeutung zumessen. Dieses Verständnis würde durch den – neben der Produktaufmachung – angegriffenen Werbetext noch verstärkt. Dort werde die Bezeichnung „Miskets Dubai Chocolate“ in Kombination mit der Formulierung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ verwendet. Dadurch würde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, er könne etwas aus Dubai erwerben. Ferner sei die Beschreibung auf der Rückseite des Produkts in englischer und arabischer Schrift gehalten, was zusätzlich den Eindruck einer Herkunft aus Dubai verstärke. Einzig der Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite des Produkts gebe dem Verbraucher Informationen zu dem von der Herkunftsbezeichnung abweichenden Herstellungsort. Dieser Hinweis allein sei, so die Sicht der Kammer, jedoch nicht geeignet, den Irrtum auszuräumen. Zum einen würde der Verkehr keine von der Herkunftsbezeichnung abweichende Angabe erwarten, zum anderen würde er bei der Kenntnisnahme der Rückseite aufgrund der arabischen Schrift gerade nicht mit dem Herkunftsland Türkei rechnen. Zudem würde ein erheblicher Teil der Verbraucher die Klarstellung aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises schon nicht zur Kenntnis nehmen.

Im Streitfall überwiege nach Auffassung des Landgerichts Köln schließlich das Interesse des Verkehrs, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, das Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung der geographischen Herkunftsangabe. Die Beklagte könne den möglichen Fehlvorstellungen der Verbraucher ohne weiteres dadurch entgegenwirken, dass sie eine abweichende Bezeichnung (z. B. „Dubai Style“) wählt oder die von der Herkunftsbezeichnung abweichende tatsächliche Herkunft für den Verbraucher deutlich erkennbar abbildet.

Das am 25.02.2025 verkündete Urteil zum Az. 33 O 513/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln