LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zu den Urteilen L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL vom 22.06.2022 (nrkr)
Der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat über vier Klagen gegen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) „zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V“ vom 19. April 2018 entschieden.
Nach dem gesetzlichen Auftrag in § 136c Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hat der GBA ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu beschließen. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung Mindestvorgaben – insbesondere zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen – differenziert festzulegen, vgl. hierzu die Pressemitteilung des GBA vom 19. April 2018 Pressemitteilungen und Meldungen – Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de).
Der Beschluss des GBA vom 19. April 2018 ist abrufbar unter Beschluss (g-ba.de).
Gegen den Beschluss des GBA hat eine Vielzahl kleinerer deutscher Kliniken, darunter viele Belegkliniken, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage erhoben. Sämtliche Klägerinnen sind nach dem Beschluss des GBA nicht (mehr) an der Notfallversorgung beteiligt, weil sie nicht die Qualitätsanforderungen der sog. Basisnotfallversorgung erfüllen (u.a. Vorhalten von Fachabteilungen für Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin, Verfügbarkeit bestimmten Fachpersonals in einer zentralen Notaufnahme, Intensivstation mit mindestens sechs Betten, Schockraum). Die Klägerinnen haben deshalb auch Abschlagszahlungen in Kauf zu nehmen, während die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser unterschiedlich hoch bezuschusst werden.
Der 9. Senat des Landessozialgerichts hat am 22. Juni 2022 die Klagen von vier Kliniken abgewiesen. Er sah die Regelungen des GBA als rechtlich beanstandungsfrei an. Mit seinem Beschluss bewege der GBA sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das gestufte System der Notfallversorgung seien mit dem Krankenhausstrukturgesetz vom 10. Dezember 2015 unmittelbar vom Gesetzgeber angestoßen worden.
Der Senat hat in der mündlichen Urteilsbegründung betont, dass der GBA selbst nicht für die von den Klägerinnen zu erhebenden Abschläge „verantwortlich“ sei. Deren Höhe sei überdies wiederum auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrages vom GKV Spitzenverband, vom Verband der Privaten Krankenversicherung und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart worden und könne dem GBA nicht angelastet werden.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Klägerinnen können bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg