LG Lübeck, Mitteilung vom 22.04.2025 zum Urteil 3 O 186/22 vom 04.04.2025 (nrkr)
Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist regelmäßig schwierig und gelang nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Landgericht Lübeck nicht.
Was ist passiert?
Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, das die Anlage prüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem Landgericht Lübeck forderte der Mann Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 Euro.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat den Mann sowie dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden. Das Gericht verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab.
Wie ist die Rechtslage?
Normalerweise müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sog. Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein sog. Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen (ggf. nur nicht sichtbar waren).
Das Urteil vom 04.04.2025 (Az. 3 O 186/22) ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck